Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

II. Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht. 
F. 9 
Behufs Wahl der Belssitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter treten die 
Wahlmänner auf Einladung und unter Leitung eines Beauftragten der Fürftlichen 
bandesregierung zusammen und haben sich hierbei durch das Schreiben, mittels deffen sie 
von ihrer Wahl benachrichtigt worden sind (F. 8), zu legitimiren. 
Gelangt das Ausbleiben eines der Eingeladenen zeitig genug zur Kenntniß des 
it der Leitung der Wahl Beauftragten, so ist der erste, und wenn auch dessen Aus- 
bleiben angezeigt wird, der zweite Ersahmann zur Wahlhandlung einzuladen. 
8. 10. 
Wählbar sind die in einem der Berufsgenossenschaft angehörenden Betrlebe be- 
schäftigten, dem Arbeikerstand angehörenden versicherten Personen, welche im Uebrigen den 
in K. 4 dieses Regulativs gestellten Anforderungen entsprechen. 
F. 11. 
Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl ger Erschienenen durch Stimm- 
zettel, wobei jeder erschienene Wahlmann eine Stimme 
Die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die gonten zweiten Stellvertreter sind 
je in einem besonderen Wahlgang zu wählen. 
S. 12. 
Gewählt sind bei jedem Wahlgang diejenigen, welche die einfache (relative) 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das vom Leiter der Wahl zu ziehende Voos. 
FS. 13. 
Ueber die Wahl ist von dem Leiter der Wahl ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von den anwesenden stimmberechtigten Personen mitzuvollziehen isl. Aus dem Protokoll 
müssen das Wahlverfahren, die Namen und Wohnorte der erschienenen stimmberechtigten 
Personen, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen giltigen und ungiltigen 
Stimmen und die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. Der Grund 
der Ungiltigkeit von Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Leiter der 
Wahl von dem Ausfall der letzteren mündlich oder schriftlich in Kenntniß gesetz. 
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (F. 5 
al. 2 des Reichs-Ges. v. 5. Mai 1886 cj. S. 23 al. 2 I. c.), so ist, falls der en 
bei dem Wahlakte amwesend ist, sofork, andernfalls im schriftlicher Abstimmung eine 
Nachwahl durch den Beaustragten Fürstlicher Landeoregierung (§. 9) herbeizuführen. 
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach §F 53 
Aal. 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 zu verfahren.
	        
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