III. Gemeinsame Westimmungen.
F. 15.
Die vierjährigen Wahlperioden der Wahlmänner und der Schiedsgerichtsbeisitzer
laufen vom 1. Januar 1889 ab.
S. 16.
Nach bewirkter Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht überreicht der Leiler der-
lelben der Fürstlichen Landesregierung die von ihm aufgenommenen Protokolle unter Bei-
sügung der Stimmzetlel, welche dem Vorstand der Berufsgenossenschaft, dem Vorsitzenden
des Schiedsgerichts und dem Fürsllichen Landesversicherungsamt die Namen und Wohn-
orte der gewählten Schiedsgerichtsbeistöer und ihrer Stellvertreter mittheilt.
F. 17.
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deullich
bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
efinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen,
als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen giltig, welche auf die zuerst und bis zur
Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen enlfallen.
Ueber die Giltigkeit von Stimmzelkeln und Stimmen eutscheidet vorbehältlich der
Beschwerde der in F. 6 bezw. in F. 9 bezeichnete geiter der Wahl.
Beschwerden über die Gilligkeit der vollzogenen Wahlen von Wahlmännern und
deren Ersatzmänner werden vom Fürstlichen Landesversicherungsomt, diejenigen über die
Gilligkeit der Wahlen der Schiedsgerichtsbeisihher und ihrer Stellvertreter von Hürstlicher
Landesregierung entschieden. Wird die Ungiltigkeit einer vollzogenen Wahl ausgesprochen,
so ist die betreffende Wahl nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen.
st die Wahl eines Wahlmannes oder Ersatmannes für ungiltig erklärt worden,
so ist die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer nur dann zu wiederholen, wenn von HFürstlicher
Landesregierung vorher festgestellt worden ist, daß die Ungiltigkeit auf die Wahl der
Schiedsgerichtsbeisitzer von Einfluß gewesen ist.
IV. Wahr der Wahlmänner durch die Guts- hezw. Gemeindevertretungen.
z. 18
F. 18.
· SolangedieKkasilenvcklichckungspflichtdeclandsundiokflwikthfchaftlichenAts
beiter weder für das Fürstenthum noch für einzelne Gemeinden desselben eingeführt ist
und so lange aus diesem Grund oder aus anderen Ursachen nach §F. 2 des Regulativs
wahlberechtgte Orts= oder Betriebskrankenkassen im Fürstenthum sich nicht befinden, er-
jolgt die Wahl der dem Arbeiterstand angehörigen Beisitzer zum Schiedsgericht durch 6
aus der Wahl der Fürstlichen Kammer und der Gemeinde, bezw. Gutsvertretungen her-
vorgehende Wahlmänner (es. §. 51 al. 5 des Reichsgesehes vom 5. Mai 1816).
19.
*½ Die Fürstliche Kammer bezeichnet für die einem Gemeindobezirk nicht angehörenden
Hürstlichen Kammerforsten einen Wahlmann und 2 Ersatzmänner desselben. Weiter