Seine Mojestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-Direktor
der indirekten Steuern Hermann Schomer;
Seine Fiazd Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Hermann Vollert und Hcchstihren
zi, Finanzrath Julius Stollberg;
Seine Latet der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Staatsrath Rudolph Ziller;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimen Rath Carl Theodor Sonnen kalb;
Seine Hoheit der Herzog von Coburg und Gotha:
Höchstihren Regierungsrath Oscar Schenk;
Seine Durchlaucht der Fürst von Fhwanshung-Sonderthanfen
Höchstihren Staatsrath Otto Drechsl
Seine Durchlaucht der Fürst von ecnanberg mnultan .
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Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Jüngerer Linie:
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Genehmigung solgender Vertrag
abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Der Thüringische Zoll= und Handelsverein wird unter der Bezeichnung „Thüringischer
Joll- und Steuerverein“ vom I. April 1890 ab auf drei Jahre, also bis zum 1. April
1893, unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmenden Vereinsgliedern fortgesezt.
Für diesen Zeitraum bleiben der Verlrag wegen Errichtung des gedachten Vereins
vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll- und
Handelsvereins vom 26. November 1852 und vom 27. Juni 1864 mit allen dazu ge-
troffenen oder darauf bezüglichen besonderen Vereinbarungen, wie diese Verlräge und
Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, und soweit sie nicht durch die Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags geändert werden, in Krast.
Artikel 2.
Die Erhebung und Venvaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im
Tbüringischen Zoll- und Steuervereine unter der Leitung einer den obersten Landesfinang=
behörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit der amtlichen Bezeich-
nung „General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins“. Der General-
Direklor trilt an die Sielle des General. Inspeklors des Thringischen Zoll, und Handels-