Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Es gehören dazu die Dienstbezüge der betreffenden Beamten und ihrer Stellvertreter, die 
Wartegelder und Ruhegehalte, Witlwenpensionen und Waisengelder, Umzugskoften, Reise- 
sosten u Tagegelder, sowie eltwaige Remunerationen und Unterstützungen. 
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und Ruhe- 
Aehalten, von Gnadenkompetenzen der #niwrolebin verstorbener Beamten und Pensionäre, 
sowie von Wittwen= und Waisengeldern gelangen die für die Reichsbeamten geltenden 
Bestimmungen zur Anwendung. 
Unter den Vereinsregierungen wird ein Haushalts= Etat vereinbart, durch welchen 
bestimmt wird, welcher Jahreshöchstbetrag auf gemeinschaftliche Rechnung verausgabt. 
werden da- 
tehnungejahr beginnt am 1. April dee einen, und eudet am 31. Mäöz des. 
is ½ 
6 Nähere über das bezüglich der Emuahmen und der Ausgaben des Vereins 
zu buotechen Verfahren wird durch eine besondere unter den obersten Finanzbehörden der 
Vereinsstaalen zu vereinbarende Ordnung bestimmt werden. 
Artikel 8. 
Sämmtliche auf gemeinschaftliche Rechnung besoldete Beamte werden zur Ver- 
stenerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergeseyen desjenigen Vereinsftaates, zu 
welchen ihr dienstichen Mohnsts gehört, herangezogen. Die Steuern vom Diensteinkommen 
fließen in 7 Vereineka 
iese Vestmmungen finden entsprechende Amvendung auf die Verfteuerung der 
auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlten Ruhegehalte oder Wartegelder, sowie der 
Wittwen= und Waisengelder. 
Artikel 9. 
Wenn es sich um Bestimmungen zur Ausführung dieses Vertrages, insbesondere 
um die zu vereinbarenden Ordnungen (Artikel 6 und 7), um sonstige Verwaltungsvor- 
schriften oder um Abänderungen des innerhalb der Grenzen des Haushalts- Etats (Ar- 
likel 7) von den oberslen Finanzbehörden aufzustellenden speziellen Etals (Kassen-Etats) 
handest, so ist zur Zassung gültiger Beschlüsse nur die Stimmenmehrheit erforderlich. 
Hierbei führt jede der Vereinsregierungen eine Stimme. 
Artikel 10. 
Sosern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ablaufe 
von einer oder der anderen der hohen Vereinsregierungen gekündigt wird, soll derselbe 
auf je ein weileres Jahr als verlängert angesehen werden. 
Artikel 11. 
Der gegenwärlige Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Genehmigung.
	        
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