Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Dienst obgelegen haben wüͤrde. Doch soll dem btesenden Staate die Pensionslast nur 
für dasjenige Gehalt zufallen, welches der Beamte bei seiner Uebernahme gehabt hat, 
während die Pension für ein inzwischen erreichtes Mehrgehalt von der Gemeinschaft zu 
tragen i 
6 Wenn ein bei der ersten Besetzung der Oberkontrole= Beamtenstellen auf gemein- 
schaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter bereits einen höheren Pensionsanspruch 
erworben hat, als ihm nach den für Reichsbeamte geltenden Beltininungen zustehen würde, 
so hal die Gemeinschaft diesen höheren Anspruch zu gewähren 
c. Die Gemeinschaft hat die Umzugskosten höchstens bis zu dem Betrage zu 
übernehmen, welcher sich bei Verechnung derselben nach der weitesten Entfernung im Thü- 
ringischen Vereinsgebiet ergiebt. 
6. Zu Artikel 8. 
In Betreff der nach Artikel 8 des Vertrages in die Vereinskasse fließenden 
Steuer besteht Einverständniß darüber, daß der Vereinskafse diejenige Steuer voll zu über- 
weisen ist, welche die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten für das ihnen 
vom Verein gewährte Diensteinkommen, wenn dasselbe ihr Gesammteinkommen ist, nach 
den Landesgesetzen zu entrichten haben. Haben die Beamten außer dem vom Verein ge- 
währten Diensteinkommen noch ein anderweites Einkommen (aus Landesfonds, Neben- 
ämtern oder Privatbesitz) und werden sie in Folge defsen höher befteuert, so ist der ver- 
hältnihmäßig auf den Betrag des Diensteinkommens aus Vereinsfonds fallende Theil der 
von jedem Einzelnen zu entrichtenden Staatssteuer der Vereinskasse zu überweisen. 
Diese Bestimmung findet auf Wartegelder, Ruhegehalte, Wittwenpensionen und 
Waisengelder, welche auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlt werden, finngemäße An- 
wendung . 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zu- 
gleich mit dem Vertrage den Hohen kontrahirenden Regierungen vorgelegt werden soll 
und daß im Falle der Genehmigung des Vertrages auch die im gegenwärtigen Protokoll 
enthaltenen Verabredungen als genehmigt angesehen werden sollen. 
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß 
ihre Regierungen mit der Bestätigung des Vertrages zugleich die im gegenwärtigen 
Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratiffkation derfelben, als 
genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden. 
Der Vertrag wurde hierauf, der zur Zeilersparniß getrossenen Verabredung gemäß, 
in einem Exemplare, welches für den Gesammiverein im Königlich preußischen Ge- 
heimen Staatsarchiv aufsbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
untersiegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke preußischerseits nach erfolgter 
Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der vübrigen Vereinsregierungen zugeftellt 
werden. 
Nachdem endlich noch verabredet worden war, daß es den Hohen kontrahirenden 
Theilen überlassen bleibe, wie bereits früher in ähnlichen Lällen geschehen, eine solche 
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