Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

Negie . MA. + ## 
6. Mai 1 
Abänderungen der Posterdnung vom A 1879 betreffend. 
Gemäßheit § 50 des Gesetzes über das Poftwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 
1871 (Reichsgesetzbl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 6. Mai 1890. 
Fürstlich HRa,Plauische= Landegeeglenng. 
o „Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879“ werden in 
ldern.Crispend 
i B. Saupe. 
Berlin W., 30. April 1890. 
Abänderungen 
Postordnung — 8§. März 1879. 
Aus Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 26. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die 
Postordnung vom 8. Marz 1879 bezüglich des Tariso für Nachnahmesendungen wie 
folgt abgeandert 
Im § 18 erhält der Absatz lfolgende Fassun 
Poftnachnahmen find im Betrage bis zu vierhundert Mark ichiehu bei Briefen 
und Packeten miässi. 
Ebenda find im Absah V die Worte „ohne Abzug übermittelt" zu 
streichen und an deren Stelle nachzutragen: 
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. 
Die solgenden Absätze VII und VIII sind zu streichen. Dafür 
ist zu setzer 
VII 6# Alechßredunen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung: 
o für Briefe und Packete ohne Nachnahme 
9 eine Werthangabe oder Einschreibung statgzesunden hat, tritt dem 
Vorto die Versicherungsgebühr bez. Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Ab- 
sender, und zwar: 
bis 5 Marw 10 9Vfj. 
über 5 „ 100 20 „ 
„ 100, 20 30 
„ 200,„ 4200 40%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.