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6. Mai 1
Abänderungen der Posterdnung vom A 1879 betreffend.
Gemäßheit § 50 des Gesetzes über das Poftwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober
1871 (Reichsgesetzbl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 6. Mai 1890.
Fürstlich HRa,Plauische= Landegeeglenng.
o „Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879“ werden in
ldern.Crispend
i B. Saupe.
Berlin W., 30. April 1890.
Abänderungen
Postordnung — 8§. März 1879.
Aus Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 26. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die
Postordnung vom 8. Marz 1879 bezüglich des Tariso für Nachnahmesendungen wie
folgt abgeandert
Im § 18 erhält der Absatz lfolgende Fassun
Poftnachnahmen find im Betrage bis zu vierhundert Mark ichiehu bei Briefen
und Packeten miässi.
Ebenda find im Absah V die Worte „ohne Abzug übermittelt" zu
streichen und an deren Stelle nachzutragen:
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt.
Die solgenden Absätze VII und VIII sind zu streichen. Dafür
ist zu setzer
VII 6# Alechßredunen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung:
o für Briefe und Packete ohne Nachnahme
9 eine Werthangabe oder Einschreibung statgzesunden hat, tritt dem
Vorto die Versicherungsgebühr bez. Einschreibgebühr hinzu.
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Ab-
sender, und zwar:
bis 5 Marw 10 9Vfj.
über 5 „ 100 20 „
„ 100, 20 30
„ 200,„ 4200 40%