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noch ein Ausstreuen des Pulvers staltfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen
Schaden haftbar.
2) du 8. 18 “*“ tritt zwischen dem zweilen und dritten Satz
m Absatz folgender neue Sah hinzu:
Offene Arrten aus n Inhalt die Absicht der — oder einer sonst strafbaren
nsse sich ergiebt, sind von der Postbeförderung auggeschlossen.
Im GS. 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhalten die Ab-
1 II und lII folgende Fassung:
II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur
aus erlenhen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des
mpfän
III Für Packete und für Briese mit Werthangabe wird im Falle der Nachsendung
das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zuge-
schlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben.
Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-
und Poslauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden
bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
4) Im §. 39, Wehandlung, unbestellbarer Postsendungen am Bestlmmungsorte"
betreffend, erhält der Absatz VII folgende Fassung:
VII Für zurückzusendende ' und für Vriese mit Werihangabe ist das Porto
und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere
Gegenstände findet ein neuer Ansat nicht stalt. Einschreib., Postanweisungs- und Post-
auftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der
Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
5) Im F. 490, „Grundsähe bei Personengeld-Erhebung“ betreffend, ist im zweiten
Sabe des Absatzes VIII hinter den Worlen „Zwei Kinder“ einzuschalten:
bis zu diesem Alter
6) Im §. 53, 2 belreffend, erhäll der Absatz II folgende ander-
weite Fassun
II Kleine Grgensthee, welche ohne Beläfligung der anderen Reisenden im Personen-
raume untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aussicht bei sich
n.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1890 in Kraft.
Der Reichskan zler.
In Vertretung:
von Stephan.