81
13. Regierungs-Verordnung vom 2. Juli 1890,
den Viehtransport rußerbald der Eisenbahnen und das Verfahren beim
Schlachten der Thiere betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Lerenissimi wird hierdurch zur Abstellung mehr-
facher, bei dem Transport von Thieren außerhalb der Eisenbahnen wahrgenommener
Mißftände und zur Vermeidung unnöthiger Quälereien beim Schlachten der Thiere Nach-
stehendes verordnet:
A. In Betreff des Biehtransports.
8. 1.
Die zur Viehbeförderung dienenden Wagen müssen so geräumig und im Innern
so eingerichtet sein, daß die darin zu transportirenden Thiere, ohne sich zu pressen, oder
zu schädigen, nebeneinander slehen und auch liegen können.
Der stets in dauerhaftem Zustande zu erhaltende Boden des Wagens muß mit
ausreichender Einstreu bedeckt sein.
8. 2.
Die Wandungen der Transporiwagen für Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe,
Ziegen) müssen so hoch sein, daß ein Ueberhängen der Köpfe der Thiere nicht stattfinden
kann, auch sind Thiere verschiedener Gattung, orer Thiere gleicher Gattung, aber von
wesentlich verschiedener Größe, bei Transporlen in einem und demselben Wagen durch
fefte Sch tewand- oder sonstige geeignete Vorrichtungen von einander zu trennen.
Verhütung des Herausspringens der Thiere sind dieselben bei nicht mit
Nehen keue Wagen zweckentsprechend zu beisiten.
der aus mehreren Elagen bestehenden Transportwagen müssen so
boch ib angelegt sein, daß die darunter befindlichen Thiere unbehindert stehen
können.
5. 3.
Nur wenn in anderer Weise das Herausspringen der Thiere nicht ausreichend
verhindert werden kann, ist es gestattet, die Füße der Thiere zusammen zu binden, wobei
jedoch nur breite Riemen, Tuchsahlleisten, oder starke Strohseile als Bindemittel in An-
wendung gebracht werden dürfen, wogegen die Verwendung von Stricken, Schnuren,
Bindfaden und anderem einschneidenden Material verboten ist.
Gleicherweise ist das Hochbinden der Füße und das Zusammenbinden mehrerer
Thiere verboten, auch dürsen die in der angegebenen Weise gefesselten Thiere niemals
über einander, sondern müssen stets neben einander gelegt werden. Gefesselte und un-
gefesselte Thiere dürfen nur dann auf dem nämlichen Wagen gleichzeitig transportirt
werden, wenn für genügende Trennung der ersteren von den letzteren (§. 2) gesorgt ist.
Wird Kleinvieh (G. 2) auf Schubkarren oder Handwagen transportirt, so muß
der ganze Kärper auf einer starken Strohschicht liegen, auch dürfen die Köpfe der Thiere
nicht über den Schubkarren oder Handwagen herabhängen.