Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Das Auf- und Abladen der Thiere isi mit gehöriger Vorsicht und Schonung und 
namentlich bei gefesseltem Vieh lediglich durch Tragen zu bewirken. Schleifen oder 
Werfen der Thiere, oder Tragen derselben an den Frc mit dem Kopfe nach unten, 
ist verboten. 
8. 5. 
Gefesselte Thiere sind alsbald nach dem Abladen zu entfesseln, oder es ist, wenn 
das aus besonderen Gründen nicht thunlich wäre, für eine trockene Unterlage an der 
Stelle, wo die gefesselten Thiere niedergelegt werden, Sorge zu tragen. 
K. 6. 
Bei längeren Transporten sind die Thiere möglichst gegen Kälte und Nässe zu 
schütven. Wird bei dem Transport übernachtet, und werden die Thiere währenddefsen 
auf dem Transportwagen belassen, so sind die an den Beinen der Thiere angelegten 
eieca soweit zu lockern, als das zur Verhinderung des Herabspringens der Thiere irgend 
möglich ist. 
s Auch ist bei längeren Transporten für gehörige Tränkung und Hütterung der 
Thiere, sowie iutjeweilschkncaekungdckSikctstsnteklageSokgesulkaqe 
§.. 
Bei dem Treiben der Thiere sind Mißhandlungen jeder Art, insbesondere das 
Drehen der Schwänze, das Schlagen mit Knütteln, oder umgekehrten Peitschen, das 
Sloßen mit Füßen oder Fäusten zu unterlassen. Melkende Kühe oder Ziegen sind vor 
Beginn des Transports und während desselben täglich dreimal auszumelken. 
K. 8. 
Zum Treiben des Viehs dürfen nur zuverlässige, kräftige nicht zu junge Per- 
sonen verwendet werden, die sich jedoch zur Beihülfe auch jüngerer Personen bedienen 
dürfen. 
Die Verwendung von Hunden zum Hewen des Kleinviehs bleibt auch ferner 
untersagt, wogegen solche beim Treiben von Ochsen, Bullen und Kühen zwar geftattet 
ist, jedoch nur wenn die Hunde mit gut konstruirten und sicher befeftigten Maulkörben 
versehen sind. 
. 9. 
Beim Treiben von Bullen oder anderen Rindern bewendet es bei der Bestimm- 
ung in §. 22 der Regierungsverordnung vom 28. Juni 1886, den Verkehr auf den 
bandstraßen und anderen öffentlichen Wegen betreffend, mit der Abänderung, daß beim 
Treiben von Zuchtstieren anstatt des dork vorgeschriebenen Nasenringes auch sogenammte 
Augenblenden in Anwendung gebracht werden können. Nächstdem dürfen Bullen und 
bösartige Ochsen oder Kühe nur gehörig gefessell und von wenigftens zwei Treibern ge- 
leitet, von denen der eine das Thier am Kopfe zu leiten, der andere die um die Füße 
des Thiers geschlungene Fessel zu führen und hinter dem Thiere herzugehen hat, ge- 
trieben werden. 
 
	        
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