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Das Auf- und Abladen der Thiere isi mit gehöriger Vorsicht und Schonung und
namentlich bei gefesseltem Vieh lediglich durch Tragen zu bewirken. Schleifen oder
Werfen der Thiere, oder Tragen derselben an den Frc mit dem Kopfe nach unten,
ist verboten.
8. 5.
Gefesselte Thiere sind alsbald nach dem Abladen zu entfesseln, oder es ist, wenn
das aus besonderen Gründen nicht thunlich wäre, für eine trockene Unterlage an der
Stelle, wo die gefesselten Thiere niedergelegt werden, Sorge zu tragen.
K. 6.
Bei längeren Transporten sind die Thiere möglichst gegen Kälte und Nässe zu
schütven. Wird bei dem Transport übernachtet, und werden die Thiere währenddefsen
auf dem Transportwagen belassen, so sind die an den Beinen der Thiere angelegten
eieca soweit zu lockern, als das zur Verhinderung des Herabspringens der Thiere irgend
möglich ist.
s Auch ist bei längeren Transporten für gehörige Tränkung und Hütterung der
Thiere, sowie iutjeweilschkncaekungdckSikctstsnteklageSokgesulkaqe
§..
Bei dem Treiben der Thiere sind Mißhandlungen jeder Art, insbesondere das
Drehen der Schwänze, das Schlagen mit Knütteln, oder umgekehrten Peitschen, das
Sloßen mit Füßen oder Fäusten zu unterlassen. Melkende Kühe oder Ziegen sind vor
Beginn des Transports und während desselben täglich dreimal auszumelken.
K. 8.
Zum Treiben des Viehs dürfen nur zuverlässige, kräftige nicht zu junge Per-
sonen verwendet werden, die sich jedoch zur Beihülfe auch jüngerer Personen bedienen
dürfen.
Die Verwendung von Hunden zum Hewen des Kleinviehs bleibt auch ferner
untersagt, wogegen solche beim Treiben von Ochsen, Bullen und Kühen zwar geftattet
ist, jedoch nur wenn die Hunde mit gut konstruirten und sicher befeftigten Maulkörben
versehen sind.
. 9.
Beim Treiben von Bullen oder anderen Rindern bewendet es bei der Bestimm-
ung in §. 22 der Regierungsverordnung vom 28. Juni 1886, den Verkehr auf den
bandstraßen und anderen öffentlichen Wegen betreffend, mit der Abänderung, daß beim
Treiben von Zuchtstieren anstatt des dork vorgeschriebenen Nasenringes auch sogenammte
Augenblenden in Anwendung gebracht werden können. Nächstdem dürfen Bullen und
bösartige Ochsen oder Kühe nur gehörig gefessell und von wenigftens zwei Treibern ge-
leitet, von denen der eine das Thier am Kopfe zu leiten, der andere die um die Füße
des Thiers geschlungene Fessel zu führen und hinter dem Thiere herzugehen hat, ge-
trieben werden.