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des Kopfschlags an Großvieh (Rinder, Pferde) müssen mindestens zwei erwachsene, kräftige,
männliche Personen dergestalt thätig sein, daß die eine den Kopf des Thieres mittelft
geeigneter Vorrichtungen festhält, die andere den Schlag führt.
F. 17.
Verboten ist das Ausßängen des Viehs und das Rupfen des Federviehs vor ein-
getretenem Tode der Thier
S. 18.
Das Schlachten sämmtlichen Viehs, also auch des Federviehs, darf, auch wenn es
nicht gewerbsmäßig geschieht, nur in solchen Raumen erfolgen, welche dem Publikum nicht
zugänglich und auch von Straßen, Wegen, oder Plätzen nicht zu übersehen sind.
8. 19.
Die Anwesenheit von Kindern unter vierzehn Jahren beim Schlachten darf nicht
geduldet werden.
8. 20.
Für die Befolgung der hier gegebenen Vorschriften ist sowohl der Eigenthümer
des zu schlachtenden Viehs, wenn er dabei Figegen ist, als auch derjenige verantwortlich,
welcher die Schlachthandlung vornimmt, oder leitet
21.
Zuwiderhandlungen gegen die Vestimmungen in §§. 16—20 werden gleichfalls
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle ent-
sprechende Haftstrafe tritt.
8. 22.
Die genaue Ueberwachung der Durchführung gegenwärtiger Verordnung wird allen
Polizeiorganen zur besonderen Pflicht gemacht und erwartet, daß alle wahrgenommenen
Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.
Greiz, den 2. Juli 1890.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. M
ortag. Saup
aupe.