Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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des Kopfschlags an Großvieh (Rinder, Pferde) müssen mindestens zwei erwachsene, kräftige, 
männliche Personen dergestalt thätig sein, daß die eine den Kopf des Thieres mittelft 
geeigneter Vorrichtungen festhält, die andere den Schlag führt. 
F. 17. 
Verboten ist das Ausßängen des Viehs und das Rupfen des Federviehs vor ein- 
getretenem Tode der Thier 
S. 18. 
Das Schlachten sämmtlichen Viehs, also auch des Federviehs, darf, auch wenn es 
nicht gewerbsmäßig geschieht, nur in solchen Raumen erfolgen, welche dem Publikum nicht 
zugänglich und auch von Straßen, Wegen, oder Plätzen nicht zu übersehen sind. 
8. 19. 
Die Anwesenheit von Kindern unter vierzehn Jahren beim Schlachten darf nicht 
geduldet werden. 
8. 20. 
Für die Befolgung der hier gegebenen Vorschriften ist sowohl der Eigenthümer 
des zu schlachtenden Viehs, wenn er dabei Figegen ist, als auch derjenige verantwortlich, 
welcher die Schlachthandlung vornimmt, oder leitet 
21. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vestimmungen in §§. 16—20 werden gleichfalls 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle ent- 
sprechende Haftstrafe tritt. 
8. 22. 
Die genaue Ueberwachung der Durchführung gegenwärtiger Verordnung wird allen 
Polizeiorganen zur besonderen Pflicht gemacht und erwartet, daß alle wahrgenommenen 
Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden. 
Greiz, den 2. Juli 1890. 
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. M 
ortag. Saup 
aupe.
	        
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