Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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sonen, lenie auf die abwesenden Mitglieder der in den Zählungslisten eingetragenen 
aushaltungen. Eine ausführliche Anleitung über die zu erhebenden Thatsachen ist auf 
jeder Zählungsliste abgedruckt. 
§. 2. 
Zuständige Ortsbehörde für die Volkszählung. 
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände. In Orten 
von mehr als 2000 Einwohnern können jedoch von dem Gemeindevorstande die diesem 
für die Volkszählung obliegenden Funktionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zähl- 
ungskommission übertragen werden. Dieselbe setzt sich zusammen aus dem Gemeindevor- 
stande, Mitgliedern des Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche sich nach ihren 
persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung zu jenem Ehrenamte besonders eignen. Die 
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts bestimmt. 
Die Vildung der Zählungskommission muß spätestens bis zum 10. November erfolgt sein 
und die Namen der gewählten Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu 
machen. 
KF. 3. 
Geschäfte der Ortsbehörden und Zählungskommissionen. 
a. Ausführung der Zählung. 
Nachdem jeder Gemeinde bis spätestens den 15. November der zur Ausführung 
der Zählung nöthige Bedarf an Zählungslisten, Kontrollisten, sowie Ortsbevölkerungslisten 
und Anweisungen für die Zähler geliefert sein wird, hat der Gemeindevorstand resp. die 
Zählungskommission dafür Sorge zu tragen: 
1. daß die nöhsigen Zähibruirke Hefeestemt werden. Die Größe derselben ist in 
der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorge- 
schriebenen zar mit Schenen bewirkt werden kann. Regelmäßig soll ein 
Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen, 
daß die zur Ausführung der Zählung nolhwendigen geeigneten Personen er- 
ernannt und unter Bezugnahme auf ihre Instruktion gründlich unterwiesen werden, 
ul# daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis 30. November 
in jede vorhandene Haushaltung eine mit der Hausnummer zu versehende 
Zählungsliste abgegeben wird 
Bei Austheilung der Listen ist den Haushaltungsvorständen das Nöthige wegen 
der Ausfüllung, sowie wegen der Zeit, binnen welcher die Listen wieder abgeholt werden, 
einzuschärfen. 
Jeder Zähler erhält zur gehörigen Kontrole der von ihm auszutragenden und 
wieder einzusammelnden Zählungslisten eine Kontrolliste, in welcher die Gebäude nach 
Straße und Nummer, die Namen der Haushaltungsvorstände, die Nummer der ihnen 
übergebenen Zählungslisten und die Summe der in jeder Zählungsliste als anwesend und 
als vorübergehend abwesend angegebenen männlichen und weiblichen Personen zu ver- 
zeichnen sind und in welcher außerdem auch sämmtliche unbewohnte, aber 4 Wohnzwecken 
bestimmte, im Bau vollendete Gebäude einzeln aufzuführen sind. (59. 8 und 16 der 
Anweisung für die Zähler.) 
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