Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Nach Ziffer 1 der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung sind zu den Haus- 
haltungen auch alleinstehende Personen, welche, ohne einer im Hause wohnenden Familie 
anzugehören, eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen, 
#u rechnen. 
Die Gäste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller 
Art, (Kasernen, Erziehungs., Armen., Kranken-, Strafanstalten, Gesängnissen ete.) sind 
in besonderen Zählungslisten zu verzeichnen, welche zu diesem Zwecke von dem Zähler mit 
der besonderen Ueberschrift „Anstaltszählungsliste“ zu versehen sind. 
In diese Liste werden nur diejenigen Personen eingetragen, welche zu den beson- 
deren Zwecken der Anslall in dieselbe aufgenommen sind; die Nachrichten über die Haus- 
haltungen der Inhaber, Direktoren, Verwalter und Veamten der Anstalt werden nicht in 
die Anstaltszählungeliste, sondern in die gewöhnlichen Zählungslisten ausgenommen. Die 
Anstalteaähsungseisel wird vom Direktor, Verwalter oder Besitzer der Anstalt ausgefüllt. 
Bei der Zählung der Militär= und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren 
und sind die - ebenso, wie die sonstigen Anstalten zu behandeln. 
Die in dazarethen, Arresthäusern, Zeughäufern und anderen Militärgebäuden, 
sowie die in Privathäusern wohnenden einquartierten und übernachtenden Militärpersonen 
sind deshalb als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind 
gleichfalls Zählungslisten zu verwenden, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. 
November zum 1. Dezember dort zubringen, als in dem betreffenden Wachtlokale An- 
wesende zu behandeln. — Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und 
Quartieren über Nacht oder länger vorübergehend abwesend sind, in die Zählungsliften 
der Kasernen und der betreffenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen. 
Die ausgefüllten Zählungelisten sind vom 1. Dezember Mittags 12 Uhr an wieder 
einzufordern. Die Einsammlung muß ununterbrochen fortgesetzt und auch in volkreicheren 
Orten ssahesten, am 2. Dezember Abends vollendet sein. 
Während der Einsammlung sind die Zählungslisten von den einsammelnden Per- 
sonen in jede Houshaltung sofort einer genauen Prüfung zu unterwerfen, etwaige Un- 
richtigkeiten und Weglassungen aber nöthigenfalls durch Vefragen der Bewohner der Haus- 
haltung zu berichtigen und zu ergänzen. 
b. nheriiun der Ortsbevölker ungslisten aus den Zählungslisten. 
Nachdem die einzelnen Zählungslisten geprüft und elwaige Mängel, soweit nöthig, 
auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkun- 
digungen beseitigt sind, ist unverzüglich die Ortsbevölkerungsliste nach dem vorgeschriebenen 
Formular zusammenzustellen. In dieselbe sind in Spalte 1 und 3 bis 8 die einzelnen 
bewohnten Wohnhäuser und andere bewohnte Baulichkeiten (§. 8 der Anweisung für die 
Zähler), sowie die Namen der Haushaltungsvorstände und der Anstalten, die Nummern 
der Zählungslisten und Anstaltszählungslisten und dat Hauptzählungsergebniß einzutragen. 
In Spalte 2 der Liste flnd die unbewohnten, aber zu Wohnzwecken bestimmten, 
im Bau vollendeten Gebäude in der Reihenfolge der Hausnummemn aufzunehmen, der- 
gestalt, daß alle übrigen Spalten der Liste auf derjenigen Linie, auf welcher der Eintrag 
eines unbewohnten Hauses sich befindet, unausgefüllt bleiben. —
	        
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