Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Alle mit einem Gemeindebezirke verbundenen oder dazu gehörigen, einzeln gelege- 
nen Höôfe, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Niederlassungen, welche beson- 
dere Namen führen, sind bei jedem Orte speziell namhast zu machen, deren Bevölkerung 
auszuscheiden und besonders anzugeben. 
Sobald die Ontebevelkelnhgailse aufgestellt und mit dem Zeugniß der Prüfung 
und Richtigkeit durch den Gemeindevorstand eventuell die Zählungskommission versehen 
ist, hat der Gemeindevorstand dieselbe nebst sämmtlichen Zählungolisten, Kontrollisten und 
senstigen Nachweisungen bis spätestens zum 20. Dezember an das Fürstliche Landrathsamt 
in Greiz, in den Orktschaften des Amtögerichtsbezirkes Burgk an den Fürstlichen Amts- 
richter in Burgk einzusenden, welche das gesammte Material mit den etwa nöthig er- 
schienenen Bemerkungen bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Büreau Ver- 
einigter Tbirinalsche- Staaten zu Weimar zu übermitteln haben. 
Prbei sind die Zählungölisten jedes Orteb nach der Reihenfolge der Hausnummern 
zu ornen und mit einem Umschlage mit folgender Aufschrift zu verscheu: 
Zählungslisten 
in Gemäßheit der Volkszählung am 1. Dezember 1890 
für 
den Ort - 
Amtsgmchtsbeznk . 
Verwaltungsbezirk . 
Die Zählungslisten der zum Gemeindebezie# eiwa gehörenden 
mehreren Orte, sowie einzeln gelegenen Höfe, Güter, Mühlen ete. sind 
besonders zu legen und mit besonderem Umschlag und entsprechender 
Uebersohref- zu versehen. 
5. 4. 
Da dem statistischen Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten 
u Weimar die Reviston und weitere Verarbeitung des gesammten Materials der Volks- 
zählung übertragen ist, so haben die sämmtlichen Gemeindevorstände allen Anordnungen, 
welche von dem Direktor des slatistischen Büreaus bebufs der Berichtigung, Feststellung 
und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch 
die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen. 
 
	        
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