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Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts wird später bekannt gegeben werden.
Greiz, am 3. Oktober 1890.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
19. Regierungs-Bekanntmachung,
die Ertheilung der Rechte einer milden Stiftung an die von Lommerstädt sche
Louisen-Stiftung betreffend.
Mittels Höchstlandesherrlicher Signatur vom 15. dieses Monats sind der von
Kommerstädt'schen Louisen-Stiftung zu Schönfeld die Rechte elner milden Stiftung ver-
liehen worden.
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 17. Oktober 1890.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
20. Regierungs-Verordnung vom 28. Oktober 1890,
einige Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz vom 22. Juni 1889,
betreffend die Invaliditats- und Altersversicherung,.
In Ausführung der 88. 138 und 103 #l. des Neschegesehes, betreffend die In-
validitäte= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesebblatt Seite 97) wird
mit Höchster Genehmigung Serenissimi von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde für
das Gebiet des Fürstenthums hierdurch Folgendes bestimmt:
8. 1.
Es sollen in ** des angeführten Reichsgesetzes gelten:
§ „höhere Verwaltungsbehörde“:
die Fürftliche Landesregierung,
jedoch mit Ausnahme der Fälle des §. 13 des Gesetzes, in welchen die Verrichtungen
der höheren Verwaltungsbehörde für die städtischen Gemeindebezirke durch die Auf-
sichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, hinsichtlich der übrigen
eehü durch das Landrathsamt wahrgenommen werden, un äll
de s §. 22 Zifsfer 1 des Gesetzes, in welchen das Lan drathsamt als Qhöhere Ver-
drtsesr.h35he zuständig sein soll,