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B. als „untere Verwaltungsbehördes“:
für die städtischen Gemeindebezirke
die Gemeindevorstände,
für die übrigen Gemeindebezirke, selbständigen Gutsbezirke und die einem Gemeindebezirk
nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen
das Fürstliche Landrathsamt,
C. als „Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde“:
die Gemelndevorstände,
in den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Zürstlichen Kammergütern und sonstigen
Domanialbesihungen
die bestellten Ortspolizeibeamten,
in den wrrommnalisiten Rittergütern
Besitzer resp. deren nach F. 5 der dem Gesetze vom 28. März 1868
Per O beigesüglen Vestimmungen bestellten Stellvertreter.
8. 2.
Stellen für die Ausstetlung, den Umtausch und die Erneuerung
r Quittungskarten.
1. Die Ausstellung n v Umtausch der Quittungskarten (§. 103 des Gesetzet)
sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Zutungskurten
durch neue Hnittungttarten (5. 105 des Gesetzes) erfolgt, unbeschadet der auf Grund d
112 ff. des Gesetzes hierüber zu treffenden sonstigen Vorschriften, durch die -
Minkgarse die für Fürstliche Kammergüter und sonstige Domanialbesitzungen be-
stellten Hetspokligeiheamen und die Besitzer der excommunalisirten Rittergüter resp.
deren nach S. 5 d n Gesetze vom 28. März 1866 unter O beigesügten Bestimm-
ungen **1 Suitbee je für ihren Zuständigkeitsbezirk.
e Geineinden, Domanial· und excommunalisirten Rittergutsbezirke sind besagt.
sowohl . Ihre Bezirke als auch gemeinschaftlich nach getroffener Vereinbarung für
zirke mehrerer benachbarter Gemeinden, Domanialbesitzungen, excommunalisirter “7
güter zusammen auf ihre Kosten für die Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeichneten
Obliegenheiten besondere Beamte zu beftellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
und zwar für die Stadtgemeinden der Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung
lür die übrigen Gemeinden und für die Fürstlichen Domanialbesihzungen sowie die Nitter-
gutsbezirke des Fürstlichen Landrathsamtes.
3. In jeder Gemeinde, Domanialbesitzung und jedem excommunalisirten Ritterguts-
bezirk ist in üblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche Stellen für die
betreffende Gemeinde zur Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten
berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen sich befinden, und welche Dienst-
künen an etwa feslgesett worden sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt
zu #
Die mit dieser Obliegenheit betrauten Stellen sind durch Vermittelung des