Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

3. 
Die zweite Rubrik trägt die Ueberschrift „Rechtsverhältnisse der Genossenschaft“. 
In diese Rubrik sind einzutragen: 
ein Auszug aus dem Statut, die Veschlüsse auf Abänderung d"t Statuts und auf Fort- 
etung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genofsenschaft (F. 15 Absah 2 F. 16 Absatz 
d 2 — Reichsgesetzblatt Seite 154 —) und das in F. 49 40% 4 des Gesetzes, be- 
1 die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1389 bezeichnete 
Urtheil. 
Die dritte Rubrik trägt die * „Vertreter". 
In diese Rubrik sind einzutragen 
die Mitglieder des Vorstandes, die Stellvertreter derselben und die Liquidatoren, ferner 
die Bestimmungen über die Form, in welcher diese Personen ihre Willenserklärungen 
kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, die Beendigung der Voll- 
macht derselben, sowie auch eine ivorläußige Enthebung der Vorstandomitglieder von ihren 
Sesäfte, durch den Aussichtsra 
Mehrere mrachttmahbe“ Stellvertreter derselben oder Liquidatoren, welche 
gleichzeitig zur Eintragung kommen, werden unter fortlaufenden Buchstaben (a. b. c. 
u. . w.) aufgeführt. 
5. 
Die in Gemäßheit der Regierungs-Verordnung vom 20. Jannar 1869 in das 
Handelsregister bewirkten Eintragungen über Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 
. Juli 1868, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen 
schaften betreffend sind, soweit sie noch Geltung haben, aus dem Handelsregister in das 
anzulegende Genossenschaftsregister zu übertragen (I. 2 Absatz 2 der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 11. Juli 1889) und sind die Einzeichnungen mit diesen Ein- 
tragungen zu beginnen. 
6. 
Im kbrigen sind die in art. 7 des Einführungsgesetzes zu dem allgemeinen 
üutshen, Handelsgesetzbuch vom 26. April 1862 (Gesetzsammlung pag. 59), in den 
§§. 4 bis 18 der Verordnung vom 28. September 1864, das allgemeine deutsche 
Vuttebisedleah ingleichen die Form und ZFührung des Handeloregisters und die Ver- 
öffentlichung der Einträge in dasselbe betreffend (Gesetzsammlung pag. 129), sowie in 
der Regierungs-Verordnung vom 29. April 1875 (Gesetzsammlung pag. 98) ertheilten 
bursceisen mit den durch die einschlagenden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 
. Mai 1889, der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1899 und der 
#rgerbnhricen Bekanmtmachung bedingten Modifikationen auf die Führung des Genossen- 
schaftsregisters entsprechend anzuwenden. 
Jeder Eintrag in die Liste der Genossen, einshlizlich der Vorbemerkungen und 
der Verlautbarung; von Widersprüchen (§§. 69, 74, al. 3, 169 des Gesetzes vom 
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