Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung gesagt ist. Nach Ablauf 
der Einspruchs- beziehungsweise Rekursfrist, eventnell nach Beendigung 
des Einspruchs= beziehungsweise Rekursverfahrens ist die alte Karte der 
für den Bezirk der ernenernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt 
einzusenden (Ziffer 29). 
Besondere Fälle. 
Eine Ernenerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 105 
des Gesetzes, noch statt: 
a) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung seitens 
einer Behörde angehalten wird (8 106 Absatz 1 a. a. O.); 
h) wenn im Falle des § 125 die untere Verwaltungsbehörde an 
Stelle der Vernichtung der irrkhümlich beigebrachten Marken die 
Einziehung der Quittungskarte und die Uebertragung des In- 
halts derselben auf eine neue Karte anordnet. 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hal 
sie wegen Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. 
Wegen des Verfahrens gilt das oben Bemerkte. 
Schlußbestimmungen. 
Kostenfreiheit. 
Die Ausslellung, der Umtansch und die Erneuerung der Quiktungskarte 
sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Die Kosten der Quittungskarten trägt die Versicherungsanstalt, in 
deren Bezirk die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Karten be- 
traute Stelle ihren Sih hat (§ 101 Absatz 3 a. a. O.). Nur in zwei 
Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Qnittungskarte 
von den Betheiligten Kosten zu beanspruchen, welche letzteren auf fünf 
Pfeunig für jede Karte festgesept werden, nämlich dann: 
a) wenn der Versicherte, bevor seine Karte mit mindestens 30 
Marken gefüllt oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 104 
des Gesetzes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen Quittungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (§ 102 Ab- 
sab 2 a. a. O.);
	        
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