70
(Außenseite.)
Versicheruugsaustalt: Provims Sackssee , .,
(Hier ist bel der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt elnzutragen, in deren Bezirk
der Versicherte m dieser Beit beschäftigt ist, lede solgende Karte ist mit dem Namen der auf
der nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.)
Ausgestellt von dem Magestrat in Wiättenberm ,
(Bezeichnung der ausstellenden Stelle.)
(Stempel der aus-
stellenden Stelle.)
am 3#n Jae. 1891
Ouittungskarte .
Vor- u. Zuname Iriederike Schulac
Berufsstellung zur Zeit der 9)#, ..»
Ausstellung dieser Karte Dienstmididehen
geboren am Zien Isebruar im Jahre 7896
zu Schüäre. . Flut-is Jümlem Wes-fielen ................................
Die imstehenen Felder sind in der angegebenen Neihenfolge zum Einkleben der Marken 99)
zu benutzen; für jede Kalenderwoche, in welcher eine Suersicherunaststschtue Gueschiftigung stattgefunden hat,
muß eine Marke iide gn bt werde in Falle der Selbstversicherung, der freiwilligen F * ung oder der
57 der Versicherung müssen die für diese Fie “7 besonderen d arken (m rken
r Versichernugsaustalt nüd Zusatzmarken des Reichs, 117, 120, 121) " ½n werd
Inveliditst äts= und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 10.00.
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung beer die #eistungen des Inhab- sowie
sonstige Sua deeses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vern i der an der Qniiinngskacte
sarsnnss Luiitungsserten in welchen derartige Eintragungen Wsich vorfinden, se v n 1
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat ze er Fersicho R
* vor mnlessie Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 105 zu it r#
veranlassen.
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist ginersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider
den Willen des Irhaben zuriiuubehalen. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be-
hörden und Organe zu Zwecken Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung oder Uebertragung
findet bee. ien fee s
welche im Wachfpruch mit dieser Werichet apreen, #eiint durch die
rspol ziiun in Zu rmein abzunehmen und dem Berechtigten au Der erstere
bleibt dem ters *t. aue Na achtheile, welche die s n aus der Zuwiderhandlung erwachsen veranit or ich
welch ntcrlassen Fallder Selbstversicherung oder der freiwilligen Ver-
sicherung (968 ¾ und un #r'd krrer u un Faben u ver! b„ können, sofern nicht nach a “
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, durch die znere, ert ienl Soschsttoumasans an-
sn–m½# bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft we
1. er in Quittungskarten Eimtragungen * Vermert e macht, welche nach § 108 unzulässig
sind, *1. 5 Geldstrase bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten n bestrast. Sind
mildernde Umstande vorhanden, # kann in stati der * auf Haft erkannt werden.