Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 30. . 1890.)
26. Regi s-Belanntmach vom 23. Dezenber 1890,
einige Abünderungen des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 12. Jannar
1867 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird das Plerde-Aushebungs- Rchleweent vom 12. Jan.
1867 (Gesetzsammlung Seite 11)) auf Grund der Vorschrift in §. 27 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 18. Juni 18738 hiermit wie solgt abgeändert:
1.
An Stelle des zweiten Absatzee von F. 6 trikt nachstehende Bestimmung:
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde, Vorder-
pferde und besonders schwere Zugpferde u Belagerungstrains u. s. w. —
siehe auch Anl. B —) zu sondern
2.
Der 1. Absat von 8. 16 wird aufgehoben und es hat an dessen Stelle folgende
Bestimmung zu treten:
Den Mitgliedern der Musterungskommission werden, wenn sie solches be-
anspruchen, für Ausübung ihrer Geschäste Diäten und Fuhrkosten nach Maß-
gabe der Bestimmungen gewährt, welche über die entsprechenden Kompetenzen
bei der Abschötzung von HSlurschäden durch die Instruktion zur Ausführung des
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt * 5% ft) und der dazu ergangenen ab.
ändernden Bestimmungen des Gesetzes . Juni 1887 (Reichsgesetzblatt
S. 245 ff.) unter „Abschnitt III zu § 7 Pirsn lind.
3.
Im 4. Absatze von 8 21. nölt in der Klammer der 4. Zeile hinter den Worten
„und Vorderpferde“ einzuschalt
sowie befenders schuee Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe
auch Anlage B —)).
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