Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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4. 
In F. 29 ist die 4. Zeile lautend „zwei Stricken und“ zu streichen und an deren 
Stelle zu setzen: 
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und. 
5. 
In F. 38 Absatz 1 Zeile 6 sind die Worte 
„oder der Ersatzreserve I. Klasse" 
zu streichen; 
im 3. Absatze ist für „Marsch= und Fahrtableaus“ 
zu setzen: 
Marschübersichten und Fahrtlisten; 
der 5. Absatz ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Das General-Kommando wird serner slcher stellen, daß die Transport- 
führer rechtzeitig die erforderlichen Marschrouten, Militärfahrscheine, sowle 
Blanquets zu Quartierbescheinigungen und Quittungen über Naturalverpflegung, 
Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 6 
Hafer, 3000 g Heu und 3000 g Stroh g aanhes schwere Zugpferde (zu 
Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch Anlage B —) und von 6000 g 
Hafer, 1500 g Heu # 1500 g Stroh für ne übrigen Pferde. 
6. 
In §. 39 Absatz 2 ist für „Requisitionsscheinen“ zu setzen: 
Militär-Fahrscheinen. 
In der Anlage A (Gesetzsammlung S. 5% ist in der Kolonne 6 hinter der Rubrik: 
„Vorder-'(Pferde) eine neue Spalte einzufügen mit der Ueberschrift: 
  
r besonders schwere Zugpferde. 
  
  
B. 
Im 1. Absatze der Anlage B ist Zaile, 2 für „1 m 65 cm“ zu setzen 
und als A zu diesem Absatze: 
machungspferde werden. nit dem Bandmaße gemessen. 
—id’2““ ; 
im 2. Absatze ist der 2. Satz zu streichen und dafür zu setzen: 
Aeußerstenfalls fuen unter den Reitpferden der Fußtruppen und des 
Trains auch solche von einer Größe von 1 m 53 cm genommen werden, 
wenn sie sonst den anforderunhen entsprechen;