Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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tend die Erhebung weiterer 3 10 Pfennige von jeder Steuer- Einheit vorbehalten bleibt. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, sowelt hieran nicht durch Gesetz etwas 
geindert- wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen en. 
em tieses zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
*# Kenntniß gebracht wird, werden für die an den drei ersten Terminen mit 
1 Pfennig, am vierten mit 8/10 Pfennig von jeder Steuereinheit zu enkrichtende Grund- 
steuer folgende Termine festgesett: 
der 16. Fröruar, 
der 15. 
der 15. Iun- und 
der 15. September. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsteuertermines Veträge unter 
à Pfennig wegsallen, Veträge von und über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig ge- 
achne. werden, sowie daß die erforderliche Insormation der Ortssteuereinnehmer wegen 
Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katasterbüreau erfolgen wird. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch vor- 
behalten. 
Greiz, am 24. Dezember 1890. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. sanze 
 
	        
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