92
tend die Erhebung weiterer 3 10 Pfennige von jeder Steuer- Einheit vorbehalten bleibt.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, sowelt hieran nicht durch Gesetz etwas
geindert- wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen en.
em tieses zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur
*# Kenntniß gebracht wird, werden für die an den drei ersten Terminen mit
1 Pfennig, am vierten mit 8/10 Pfennig von jeder Steuereinheit zu enkrichtende Grund-
steuer folgende Termine festgesett:
der 16. Fröruar,
der 15.
der 15. Iun- und
der 15. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsteuertermines Veträge unter
à Pfennig wegsallen, Veträge von und über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig ge-
achne. werden, sowie daß die erforderliche Insormation der Ortssteuereinnehmer wegen
Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katasterbüreau erfolgen wird.
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch vor-
behalten.
Greiz, am 24. Dezember 1890.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag. sanze