Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

16. Regi 68-Bekanntmachung vom 9. Mai 1891. 
Die durch Regierungs-Bekanntmachung vom 22. November 1890 (Gesesamm- 
lung Seite 47) veröffentlichte 
Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und 
dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung von Quittun skarten 
wird durch folgenden Zusatz zu Ziffer 7 ergänzt: 
In denjenigen Fällen, in welchen die Ausstellung von Quittungskarten 
zu einem späteren Zeitpunkte erfolgt, als die Versicherungspflicht der Inhaber 
begonnen hat, ist unter das Datum der Ausstellung folgender Vermerk auf 
die Oulttungskarte zu setzen: 
„Gültig für die Zeit 
.,,,, Hier ist derjeulge Tag, an wel- 
chem die Verficherungspflicht begonnen hat, anzugeben. 
Greiz, am 9. Mai 1891. 
Fürstlich Meuß-Plauische Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf. 
i. V. Saupe. 
 
	        
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