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18. Regierungs Verordnung vom 13. Juni 1891,
betreffend Orgamisation des Fmsuchen Landesbauamts.
Mit Sorenissimi Höchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
S. 1.
Das Landesbauamt zu Greigz zerfällt in zwei Abtheilungen, denen je ein Baube-
amter nb
i Verhinderungsfällen des Vorstandes der einen Abtheilung vertritt der Vor-
stand "s anderen Abtheilung dessen Stelle.
8. 2.
Der Vorstand der Abtheilung 1 in technischer Beamter der dürftlichen Landes-
regierung und des Fürstlichen Consistorium
Er ist der Aussichiobehoͤrde über ebuse Gemeindeverwaltung und dem Landes-
ausschuß zugeordne
Dem —— der Abtheilung l sind auch zugewiesen:
1. die Geschäfte des „technischen Beamten" nach den Bestimmungen der Verord-
nung über die polizeiliche Veaufsichtigung der Dampfkessel,
2, alle diejenigen Geschäfte, welche durch Gesetze und Verordnungen dem „Land-
baumeister", „Regierungstechniker“, -bandesbaubeamten“ übertragen sind,
t Ausnahme
a) der Revisionen (8. 7 des (Geseges vom 10. November 1871) der von dem
Fürstlichen Landrathsamk als Vaupolizeibehörde für das platte Land genehmigten Baue,
b) der Obliegenheiten des „Landesbaubeamten“ in Betreff der Repvision der
Schornsteine und Feuerstälten auf dem platten Lande (Gesetz vom 2. Januar 1883).
8g. 3.
Die in F. 2 unter a und b genannten Geschäfte sind dem Vorstande der Ab-
theilung II übertragen.
Derselbe tritt rücksichtlich der in F. 2 unter à# genannten Baurevisionen demge-
mäß auch an die Stelle des „Landesbaubeamten“ bezlehungsweise „Landbaumeisters“ im
Sinne der Beslimmungen des §. 27 der Regierungs-Verordnung vom 10. November
1871, der Ziffer 3 der Regierungs-Vekanntmachung vom 22. Juni 1881, der Ziffern
7 und 8 der Regierungs-Verordnung vom 1. September 1882.
Der Vorstand der Abtheilung II ist technischer Beamter des Fürstlichen Land-
rathsamts, jedoch soll damit die Beftimmung eines inländischen Baugewerken zum Sach-
verständigen im Sinne des F. 4 des Gesetzes vom 10. November 1871 zur Prüfung
Lat des Hürstlichen Landrathsamts bedürfenden Bauvorlagen nicht aus-
geschlofsen sein.
Greiz, den 13. Juni 1891.
Fürstlich Neut-Planiche Laudesregierung.
Saupe.