Orte, nachwel-
chen Tele-
gromm
richtet werden
können.
Einteilung
der Tele-
gramme.
24
8 Uhr Morgens. An Sonn= und Fefsllagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser An-
stalten beschränkter Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anftalten unter d werden,
den örtlichen Bedürfnissen emsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
F. 4.
Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die
r ge. vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Teile des-
selben die Gelegenheit zur - darbieten. Ist am Destimmungtant eine Tele-
hraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bz.
Ic- ictlknokscsAnfgcbcksbezeichnetenTelegkaphenanflqltentwederdurchdIePoit,oder
durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten oder durch Estafette. Der Aufgeber eines
Telegramms kann verlangen, daß dasselbe ble zu einer von ihm bezeichneten Telegraphen-
anstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert
werde. Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten,
in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine Bestim-
mung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphen-
anstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet
stalt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführ-
bar erweist.
II. Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“,
.besingiln-. erer „bahnhoflagernd“ ist zulässig.
8. 6.
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in solgende Galtungen:
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende
b) gewihule che Privattelegramme.
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen,
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privat-
telegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vor
II. In Bezug auf die Abfassung sind zu undusichidene
1. Telegramme in offener
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
K erabredete, prache,
b) chiffrirte . prache,
e) eine Sprache, swl aus Buchstaben mit geheimer VBedeutung besteht.
I11. Privattelegramme, deren Tert entweder ganz oder thellweise aus
Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht, werden zum telegraphischen Verkehr
nicht zugelassen. Auf Staats- und Diensttelegramme flndet diese Bestimmung da-