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gegen keine Anwendung, ebensowenig auf die in Zeichen des allgemeinen Handelskoder
abgefaßten Seetelegramme (vergl. 8. 17).
IV. Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme
verstanden, welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen
derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben
der deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphen-
verwaltung bekannt gemacht. Kür Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich
durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu beför-
dern sind, ist jedoch die Fassung in deulscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne
Vahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
V. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele-
gramme agechen, in denen Wörter angewendet sink, welche, obwohl jedes für sich eine
sprachliche Bedentung hat, leine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Mörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verab-
redeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Bureau der Tele-
graphenverwaltungen amtlich aufgeslellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch dieses
amtlichen Wörterbuches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag
der Veröffentlichung deslelben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten Sprache
dürfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder mehreren der nachge-
nannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen,
italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache entuommen sein. Eigennamen dür-
ken bei der Zusammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Internationalen
Büreau der Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht verwendet
werden. Sie werden in den in verabredeler Sprache abgefahten Telegrammen, in welchen
Wörter aus anderen Wörterbüchern gebrauchl sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener
Sprache zugelassen.
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Aus-
führung der vorstehenden Vorschristen einer Prüsung zu unterziehen und die Rechtmäßig-
keit der benutzten Wörker zu prüfen.
VI. Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Tele-
gramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern
mit geheimer Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Prirattelegramme muß aus-
schließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein.
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit
geheimer Bedeukung gebildet werden (vergl. III); dagegen ist eine Mischung von Ziffern
und Buchstaben nicht zulässig.
S. 6.
I. Die Urschrift jedes zu befärernden Telegramms muß in solchen deutschen oder nogemeine
lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder- Erlordernise
geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder
Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beaustragten
bescheinigt werden.
der zu besör.
dernden Tele-
gramme.