Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

26 
gegen keine Anwendung, ebensowenig auf die in Zeichen des allgemeinen Handelskoder 
abgefaßten Seetelegramme (vergl. 8. 17). 
IV. Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme 
verstanden, welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen 
derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben 
der deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphen- 
verwaltung bekannt gemacht. Kür Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich 
durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu beför- 
dern sind, ist jedoch die Fassung in deulscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne 
Vahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
V. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele- 
gramme agechen, in denen Wörter angewendet sink, welche, obwohl jedes für sich eine 
sprachliche Bedentung hat, leine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden. 
Diese Wörter werden aus Mörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verab- 
redeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Bureau der Tele- 
graphenverwaltungen amtlich aufgeslellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch dieses 
amtlichen Wörterbuches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag 
der Veröffentlichung deslelben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten Sprache 
dürfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder mehreren der nachge- 
nannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, 
italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache entuommen sein. Eigennamen dür- 
ken bei der Zusammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Internationalen 
Büreau der Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht verwendet 
werden. Sie werden in den in verabredeler Sprache abgefahten Telegrammen, in welchen 
Wörter aus anderen Wörterbüchern gebrauchl sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener 
Sprache zugelassen. 
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Aus- 
führung der vorstehenden Vorschristen einer Prüsung zu unterziehen und die Rechtmäßig- 
keit der benutzten Wörker zu prüfen. 
VI. Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Tele- 
gramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern 
mit geheimer Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Prirattelegramme muß aus- 
schließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein. 
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit 
geheimer Bedeukung gebildet werden (vergl. III); dagegen ist eine Mischung von Ziffern 
und Buchstaben nicht zulässig. 
S. 6. 
I. Die Urschrift jedes zu befärernden Telegramms muß in solchen deutschen oder nogemeine 
lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder- Erlordernise 
geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder 
Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beaustragten 
bescheinigt werden. 
der zu besör. 
dernden Tele- 
gramme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.