Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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II. Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgen- 
der Ordnung aufgeführt werden: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Aufschrift, 
3. der Text und 
4. die Unterschrift. 
II. Die ekwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestim- 
mungdort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, 
der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den 
Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms r. müssen vom Aufgeber 
in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für 
diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen. 
(D) für „dringendes Telegramm", 
(87) 7 „ gebührenpflichtige Dienstnotih“ , 
„Telegramm mit bezahlter Antwort", 
41 * „Telegramm mit dringender bezahlter Antwort-, 
(To) für „Telegramm mit Vergleichung“, 
(CR) für „Telegramm mit Empfangaanzeige- und für „Empfangsanzeige“, 
(F) für s——— Telegramm“, 
(PI) für „Post beza 
(PR) für „Post finablheben. 
(X) für „Eilbote bezahlt", 
(RXT) für“ „Antwort und Bote bezahlt“, 
(EE) für „Estafette bezablt“, 
(RO) für „offen zu bestellendes Telegramm“, 
(ld für „eigenhändig zu bestellendes Telegramm". 
Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die 
neternübiung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so be- 
schaffen sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen 
erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nach- 
weisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers 
oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es 
wünschenswerih, daß dem Namen des Empsängers eine solche ergänzende Bezeichnung 
beigefügt wird, um im Falle einer Enkstellung des Eigennamens der estiinmungeenftal 
für die Ermittelung des Empfängers einen Mot zu gewähreu. Die genaue Bezeich- 
nung der geographischen Lage des Vostnmungsortet . erforderlich, sofern unn Zweifel 
über die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlauten- 
den Butzüescsine. 
Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seitens 50 Empfängers mit der Telegraphenanstalt gen Wohnortes vereinbart worden 
ift. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit t Telegraphenanstalt vereinbarte 
abgekürzte Aufschrift hinterlegt hal, ist gestattet, diese arst in den für ihn bestimmten
	        
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