Dringende
Telegramme.
Begahlte
Ankwort.
L
Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer
Pfennigecir ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
S. 10.
Der Aufgeber eines Privaltelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung
und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privaltelegrammen erlangen, wenn er das
Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Ausschrift setzt und die
dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Längr erlegt. Für dringende
Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine
Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von
bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. g. 9). Der im 8. 9 unter III angegebene uschsag
für die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach
— wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung.
S. 11.
lI. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er vom Empfänger verlangt, voraus-
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegrammo irgend einer
Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die Urschrift,
und zwar vor die Ausschrist, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Rl)),, eintretenden
Falles unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben
und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu ! gezogenen
Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die
Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher
eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe
der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RbPD)“ vor
die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alodamn die Gebühr eines dringenden Tele-
hramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
jII. Am Bestimmungsorte überfendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt,
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr eln Telegramm an eine beliebige Beslim-
mung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, un-
entgelllich aufzugeben.
IVv. Wenn die für ein Anlwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des
für dasselbe Loransbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu
entrichten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages
gegen die tarismäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung.
Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im 8. 20 1
erwähnten Falle ni
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann
wird die im §. 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die
Aufsgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachricht die An-