Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Dringende 
Telegramme. 
Begahlte 
Ankwort. 
L 
Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigecir ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
S. 10. 
Der Aufgeber eines Privaltelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung 
und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privaltelegrammen erlangen, wenn er das 
Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Ausschrift setzt und die 
dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Längr erlegt. Für dringende 
Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine 
Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 
bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. g. 9). Der im 8. 9 unter III angegebene uschsag 
für die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach 
— wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
S. 11. 
lI. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er vom Empfänger verlangt, voraus- 
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegrammo irgend einer 
Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die Urschrift, 
und zwar vor die Ausschrist, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Rl)),, eintretenden 
Falles unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben 
und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu ! gezogenen 
Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die 
Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher 
eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe 
der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RbPD)“ vor 
die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alodamn die Gebühr eines dringenden Tele- 
hramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
jII. Am Bestimmungsorte überfendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr eln Telegramm an eine beliebige Beslim- 
mung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, un- 
entgelllich aufzugeben. 
IVv. Wenn die für ein Anlwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des 
für dasselbe Loransbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu 
entrichten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages 
gegen die tarismäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung. 
Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im 8. 20 1 
erwähnten Falle ni 
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann 
wird die im §. 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die 
Aufsgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachricht die An-
	        
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