Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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kunftsanstalt den Aufgeber von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche 
die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des Empföngers unternom- 
menen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 3 Tagen. Ver- 
weigert der Empfänger ansdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formu- 
lars, so giebt die Auskunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche 
Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. 
12. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telcgramns hat die Befugniß, die Vergleichung 
desselben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Ver- 
gleichung“ oder „(TO)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen 
Austalten, urh bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
ge Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel 
der Gebühr e ein, gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
KF. 13. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und 
die Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmitkelbar 
nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. * nat. - ss Falle vor die 
Ausschrist den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(CR)“ 
I. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wi 46|4 “ gewöhnliches Tele- 
gramm von 10 Wörtern zu entrichten. 
III. Kann das Telegramm bri der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die 
im F. 22 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige 
wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie 
mõglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in 
diesem zase zeigt sie den Grund der Unbeslellbarkeit an. 
. Der Aufgeber kann verlaugen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
anderen Vi als nach dem Ausgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, 
insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
g. 14. 
Die Telegraphenanstalten an solchen Orlen, an deuen eine Postanstalt besteht, 
sind zugenn. in Vertretung der Orts-Poslanstalt Beträge auf Postamweisungen, welche 
auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. 
Auf 3 findet diese Bestimmung keine Amwendung. 
ch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen= 
stationen zunch wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, 
die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener 
Bestellung der Lolcgraphilchn Poslamveisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
) nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen 
hat, r½ e Auszahlung durch die Telegraphenanslalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postamweisung: „telegraphenlagernd“ auszudrücken ist; 
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Verglichene 
Telegramme. 
Empfangsan= 
zeigen. 
Telegroph= 
ü#che Possan- 
weisungen.
	        
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