Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

838 
Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, so genũgt es, wenn die Angabe der ersten 
Aufschrift voranstcht. 
III. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empsänger gerichtet 
ist, so“ 9 jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Ausschrift tragen, 
es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch 
den vor die Ausschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Auf- 
schriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
V. Das zu vervielsältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, 
wobei alle Aufschristen in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfälligungsgebühr 
werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere 
Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr 
für jede weitere Robe oder den Bruchtheil einer Reibe von 100 Wörtern um je 40 
Pfennig. In d rrs, Vercchmung der Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der 
Wörter des Tontes, der Unterschrist und der Ausschrist, und zwar wird die Gebühr für 
jede Abschrift besonders festgestellt. 
S. 17. 
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mitlels der an der Küste ge · 
legenen Seetelegraphen gewechselt werden, mũssen entweder in deutscher Sprache, oder in 
Zeichen des allgemeinen zeen abgekaht sein. In dem letzteren Falle werden sie 
als chiffrirte Telegramme behan 
II. Wenn sie für in W besindliche Schiffe beslimmt sind, muß die Ausschrift 
außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die 
Nationalltät des Bestimmungsschiffes enthalten. 
II. Diejenigen Telegramme, welche durch die Sec-Telegraphenanstalten innerhalb 
30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den Tag der Ausgabe nicht einbegriffen) den Bestimmungs- 
schiffen nicht Ti übermittelt werden können, werden als unbeslellbar zurückgelegt. 
das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Keuntniß. Der Aufgeber kann gegen 
Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Wörkern verlangen, daß die See-Telegraphen- 
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitrauns von 30 Tagen für die Zu- 
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von 
der pss am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See.Tele. 
graphenanstalt mit Schiffen in Sce gewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das 
elegramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Oestimmungen zu erhebenden Ge- 
bühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an Schiffe in See gerichtelen 
Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den ebhen kommenden Telegramme 
vom Empfänger erhoben. 
F. 18. 
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus 
Ete · 
rtelegramme. 
Weiserbe= 
Lörderung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.