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Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, so genũgt es, wenn die Angabe der ersten
Aufschrift voranstcht.
III. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empsänger gerichtet
ist, so“ 9 jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Ausschrift tragen,
es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch
den vor die Ausschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Auf-
schriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden.
V. Das zu vervielsältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt,
wobei alle Aufschristen in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfälligungsgebühr
werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere
Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr
für jede weitere Robe oder den Bruchtheil einer Reibe von 100 Wörtern um je 40
Pfennig. In d rrs, Vercchmung der Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der
Wörter des Tontes, der Unterschrist und der Ausschrist, und zwar wird die Gebühr für
jede Abschrift besonders festgestellt.
S. 17.
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mitlels der an der Küste ge ·
legenen Seetelegraphen gewechselt werden, mũssen entweder in deutscher Sprache, oder in
Zeichen des allgemeinen zeen abgekaht sein. In dem letzteren Falle werden sie
als chiffrirte Telegramme behan
II. Wenn sie für in W besindliche Schiffe beslimmt sind, muß die Ausschrift
außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die
Nationalltät des Bestimmungsschiffes enthalten.
II. Diejenigen Telegramme, welche durch die Sec-Telegraphenanstalten innerhalb
30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den Tag der Ausgabe nicht einbegriffen) den Bestimmungs-
schiffen nicht Ti übermittelt werden können, werden als unbeslellbar zurückgelegt.
das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Keuntniß. Der Aufgeber kann gegen
Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Wörkern verlangen, daß die See-Telegraphen-
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitrauns von 30 Tagen für die Zu-
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von
der pss am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt.
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See.Tele.
graphenanstalt mit Schiffen in Sce gewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das
elegramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Oestimmungen zu erhebenden Ge-
bühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an Schiffe in See gerichtelen
Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den ebhen kommenden Telegramme
vom Empfänger erhoben.
F. 18.
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus
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