Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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arfoltt nach Wunsch des Abbsenders eatweder durch die Post oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten, oder durch Estafett 
II. Der Aufgeber hat die Art der kvon ihm verlangten ih’Ysfzs in 
einem lursiichien Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § 6 
Die Ankunfto-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich *uI 1# zu bedienen; 
- wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben il. 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung 
haudelt, und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen. 
IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich von usgeber (vergl. 1) oder vom Empfänger (vergl. 
§. 15 IV) verlangt worden 
b) wenn dieser Anstalt kein siels Beförderungsmitlel zu Gebole steht. 
Telegramme jeder Art, welche durch Vermitlelung der Post an ihre Be- 
simmn gelangen, also auch solche, welche postlagernd Leebeise werden sollen, werden 
n der Anlunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den 
Enpfenger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch fol- 
gende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor die Ausschrift niederzuschreibenden Angabe „Post (ingeschrieben“ 
oder „(b R)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pennig 
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Gupfangsangeg 
welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, 
zur Erhebung, da diese Telegramme slets als eingeschriebene Briefe zur Posi 
gegeben werden. 
ür Telegramme, welche von der deutschen Bestimmungsanstalt über das Meer 
weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten. 
Dieselbe beträgt: 
a) nach dem europäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen Ländern, 
welche dem Weltpostverein angehören, 40 Pfennig 
b) nach den dem Weltpostverein nicht angehbriglrt überseeischen Ländern 
60 Piennig. 
. Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen- 
anstalt zur Weiterbesörderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und 
darüber hinaus übermittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der 
über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, sind als unfrankirte 
Briefe zu behandeln; das Porlo fällt dem Empfänger zur Last. 
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilbolen an Em- 
bfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom 
Aufgeber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm 
vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt" 
oder „(X)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Ausgeber 
eines Telegramms mit bezahlter Ankwort frei, die elwa entstehende Eilbestellgebühr für 
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