Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Burückziehung 
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Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Ge- 
bühren entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat 
und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pennig zu 
entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8 20. 
I. Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweit. 
und Wt zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn 
von 
Telegrammen. 
Buflellung der 
Telegramme 
am BHBeslim · 
mungsort. 
in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so 
werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstaltet. Hat die 
Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; 
vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen rc. 
werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht aus- 
geführt worden ist. 
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden 
ist, tann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Beftimmungen 
im F. 74 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Tele- 
gramm sind die larifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber 
mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber ulegrapsch= 
Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubegahlen. Die 
erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, 
werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antratsleller das 
Anfuchen schriftlich zu ftellen und sich als Absender oder dessen Beaustragter auszuweisen. 
S. 21. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei der 
Bestimmungsanslalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen. 
II. Dieselben werden, ihrer Ausschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, 
dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt bz. Sauf sonstige Weise weiterbefördert oder 
postlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. Im Weiteren können die angekommenen 
Telegramme den Empfängern mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen 
estimmungen, übermittelt werden 
Die Bestellung oder Weiterbesörderung der Telegramme geschieht mit thun- 
lichster Beschleunigung nach der Neihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. 
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. §. 18 VIII.) 
IV. Staats-, sowie Dieust- und dringende Privaktelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatslelegramme und der 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines demselben 
beizugebenden Empfangsscheines. 
. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schristliche Verfügung 
darüber gelroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Ab- 
wesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
	        
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