Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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genau bezeichnelen Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Plennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Psennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder 
einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer 
der Schreibgebühr die durch die Aussuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
§. 27. 
Nebentel 
ureser# 8 Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie 
Für. für die Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte festgesetzt. 
br, 
richiun 5. 28. 
Gellungs. I. Die vorslehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich 
beresch vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- 
telegraphen beehen werden. 
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die 
Lestimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
Verlin, den 15. Juni 1591. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
von Stephan.
	        
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