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Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 2. Oktober 1888, be-
treffend die thierärztliche Untersuchung der nach den Exporthäfen der Nordsee zu trans.
portirenden Wiederkäuer und Schweine, (Gesetzsammlung Seite 43) giebt Fürstliche
kunderegtern bekannt,
daß es für die Viehsendungen, welche für den städtischen Schlachthof in
Bremen besinmn sind, der Beibringung des thierärzklichen Gesundheitszeugnisses nicht
bedarf.
Greiz, den 3. Oktober 1891.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
23. Regierungs Verordnung vom 8. Oktober 1891,
die Abhaltung besonderer Kirmeßfeste, Erndtedankfeste oder Erndtefeste
Seitens der Gast= und Schankwirthe betreffend.
Es ist vielfach bemerkt worden, daß Gast und Schankwirthe an Orten, wo#
Kirmsen oder Kirchweihfeste als Gedächtnißfeiern der Einweihung von Kirchen oder
Erndiedankssste har nicht abbehalten werden, doch zu solchen äffenklich einladen, oder auch
n Orten, wo solche kirchlich begangen werden, zu anderen Zeiten noch besondere Kirmeß-
Lstbarkeiien, Nachkirmsen, Cinssesest= und dergleichen in den Zeilungen oder mittels An-
schlägen ankündigen.
Es kann nicht fehlen, daß durch Irronstaltung und öffentliche Ankündigung solcher
Lustbarkeiten das kirchliche Gefühl verletzt w
Serenissimi Hoöchster rnene wird deshalb die Abhaltung von be-
sonderen Kirmsen und Erndtefesten Seitens der Gast= und Schankwirthe, ebenso wie die
öffentlichen Einladungen zu solchen besonderen Lustbarkeiten hiermit untersagt.
Die als Gedächtnißfeiern der Einweihung ven. * althergebrachten Kirmeß-
seste eindn Kirchgemeinden werden hierdurch nicht b
Zuwiderhandlungen werden mit Geldftrafe von 7F0 55 100 Mark oder im Falle
der Unbalnia derselben mit entsprechender Haftstrafe belegt.
Greiz, den 8. Oktober 1891.
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.