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die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kefsel befestigt ist, mit dem Wappenstempel
u versehen.
Dausesic, aus dem Auslande müssen der Druckprobe nach den Vorschriften in
§. 11 der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 sowie der gegenwärtigen
Verordnung unterworfen werden.
Dampfkessel, welche in einem deutschen Bundesstaate von einem hiermit beauf-
tragten Beamten oder staatlich amchsiguen Sachverständigen nach den S§. 11 und 13
der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder nach Vornahme einer Aus-
besserung in Gemäßheit des F. 12 dieser Bestimmungen geprüft und den Vorschriften
der lehleren entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im Ganzen nach
ihrem Aufstellungsort trausportirt worden sind, einer weiteren Wasserdruckprobe vor ihrer
Einmauerung oder vor ihrer Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Trans-
port oder aus anderer Veranlassung Beschärigungen erlitten haben, welche die Wieder-
holung der Probe geboten erscheinen lassen. Sie sind jedoch nach dem Ermessen des
technischen Beamten durch diesen an dem Betriebsort vor der Einmaucrung oder
Ummantelung einer Besichtigung zu unterwersen, bei welcher der Kessel in allen seinen
Theilen zugänglich sein muß.
KP. 3.
Erfolgt die Belastung eines Sicherheitsvenlils durch Gewicht, so hat letzteres aus
einrm untheilbaren Stücke zu bestehen, welches, am äußersten Ende des Hebels angebracht,
der höchsten feslgestellten Dampsspannung entspricht. Das Belastungogewicht wird mit
dem amtlichen Stempel versehen.
Erfolgt die Belastung mit einer Federwaage, so muß die Einrichtung so gekroffen
sein, daß die Belastung nicht über die für die höchste festgesetzte Dampsspannung geltende
Vesleigert werden kann.
. 4.
Zur Anbringung ded amllichen Manomelerd, sowie zur Prũfung der Kessel-
manometer muß ein Nohrstück, welchre in ein halbzölligrs Whitworthsch'es Muttergewinde
endigt, mit dem Kessel verbunden sein; von dieser Vorschrift sind nur die Kessel aus-
genommen, an denen einfache Gefäß- oder Hebermanometer mit nicht verjüngter Skala
sich befinden.
8. ö.
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind
und solche, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in Quadrakmeter, und
der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, mehr als 30 beträgt, müssen in be-
sonderen Kesselhäufern, welche nicht übersetzt sind, aufgestellt werden. Diejenigen Um-
fasjungowände der letzteren, welche öffentlichen Straßen oder fremden Grundslücken zugekehrt
sind und weniger als 8 m von diesen abstehen, müssen in mindestens 40 Cenlimeter
Stärke ausgeführt werden und dürfen Thür- und Feusteröffnungen nicht enthalten.
ie Dächer der Kesselhäuser sind thunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem
Material n decken.