Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

46 
Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen sich Menschen auszuhatten 
pflegen, öberhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in welchem der Kezfiel sich 
befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und gehörig erleuchtet sein, 
um die Vorschriften über Bedienung und VBeaussichtigung in Ausführung bringen zu 
können. Sollen mehrere gleichzeitig im Bétriebe befindliche Dampfkessel in einem solchen 
Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der aus Heizfläche und Dampsspannung 
gebildeten Produkte die Zahl 30 nicht übersleigen. 
S. 6. 
Alles Holzwerk muh oberhalb mindestens 2 Meler — senkrechl gemessen — 
von der Oberfläche des Kesselgemäuers oder, insofern der Kessel nicht eingemauert ist, 
von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten KLessellbeite abstehen. 
Für solche Kessel, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in 
Quadralmeter, und der Dampsspannung, in Atmosphären Ueberdruck, dreißig nicht über- 
steigt, wird der oben vorgeschriebene Minimalabstand auf cin Moter vermindert, voraus- 
gesebt, daß das Holzwerk durch Kalkmortelputz oder Blechbeschlag geschützt wird, und 
andere Kesselwandungen oder abgehende Nauchrohre nicht näher als sechszig Centimeter 
an das Holzwerk herantreten. 
n den Zwischenräumen zwischen dem Kesfeimauerwente und den dasselbe um- 
gebenden Wänden dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden 
S. . 
e Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt, insoweit 
deöhalb 2 besondere Vorschristen in allgemeinen Baupolizeiordnungen, in den Lokal- 
bauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen. 
Metallschornsteine für feststehende Dampfkessel sind nur dann zulässig., wenn ras 
nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30, mit 
weicher Dachung mindestens 60 Meter entfernt ist. 
§S. 8. 
Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möhlichst rauch- 
frei erfolgt und die benachbarten terundbesiter durch Nauch, Ruß re. Beschädigungen oder 
erhebliche Belästigungen nicht erfahren 
Treten solche Voescheegunhen oder Belästigungen, nachdem der Dampfkessel in 
Betrieb geseht worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Be- 
seitigung derselben durch Erhöhung des Schornsteingo, Amwendung rauchverhütender Vor- 
richtungen, Benuhung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet 
und hat solche innerhalb der nach Gutachten des technischen Beamten zu bestimmenden 
Frist zu bewirken. 
115
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.