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Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen sich Menschen auszuhatten
pflegen, öberhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in welchem der Kezfiel sich
befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und gehörig erleuchtet sein,
um die Vorschriften über Bedienung und VBeaussichtigung in Ausführung bringen zu
können. Sollen mehrere gleichzeitig im Bétriebe befindliche Dampfkessel in einem solchen
Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der aus Heizfläche und Dampsspannung
gebildeten Produkte die Zahl 30 nicht übersleigen.
S. 6.
Alles Holzwerk muh oberhalb mindestens 2 Meler — senkrechl gemessen —
von der Oberfläche des Kesselgemäuers oder, insofern der Kessel nicht eingemauert ist,
von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten KLessellbeite abstehen.
Für solche Kessel, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in
Quadralmeter, und der Dampsspannung, in Atmosphären Ueberdruck, dreißig nicht über-
steigt, wird der oben vorgeschriebene Minimalabstand auf cin Moter vermindert, voraus-
gesebt, daß das Holzwerk durch Kalkmortelputz oder Blechbeschlag geschützt wird, und
andere Kesselwandungen oder abgehende Nauchrohre nicht näher als sechszig Centimeter
an das Holzwerk herantreten.
n den Zwischenräumen zwischen dem Kesfeimauerwente und den dasselbe um-
gebenden Wänden dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden
S. .
e Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt, insoweit
deöhalb 2 besondere Vorschristen in allgemeinen Baupolizeiordnungen, in den Lokal-
bauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen.
Metallschornsteine für feststehende Dampfkessel sind nur dann zulässig., wenn ras
nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30, mit
weicher Dachung mindestens 60 Meter entfernt ist.
§S. 8.
Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möhlichst rauch-
frei erfolgt und die benachbarten terundbesiter durch Nauch, Ruß re. Beschädigungen oder
erhebliche Belästigungen nicht erfahren
Treten solche Voescheegunhen oder Belästigungen, nachdem der Dampfkessel in
Betrieb geseht worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Be-
seitigung derselben durch Erhöhung des Schornsteingo, Amwendung rauchverhütender Vor-
richtungen, Benuhung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet
und hat solche innerhalb der nach Gutachten des technischen Beamten zu bestimmenden
Frist zu bewirken.
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