Object: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Lagerung von Getreide u. s. w. zugelassen worden wäre. Eine 
weitergehende Ausgestaltung der zollrechtlichen Vorschriften über 
das Zollkreditwesen und die Verzinsung von Zollgerällen ist im 
Entwurfe für das österreichische Zolltarifgesetz vorgesehen; nach 
diesem Entwurfe soll in Oesterreich eine Kreditierung bis auf 
eine allgemeine Frist von sechs Monaten stattfinden. Art. XVII 
des oben bezeichneten Entwurfes, S. 217 des Anlagenbandes I 
zu No. 1622 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Ab- 
geordnetenhauses, XVII. Session 1903. Ueber das deutsche 
Zollkreditwesen überhaupt s. v. STENGELS Verwaltungswörter- 
buch Bd. II S. 966 und Ergänzungsband III S. 324; LaABanD, 
Staatsrecht Bd. IV S. 438 und 468 und KUnckeus Zeitschrift 
für Zollw. Bd. II S. 161 und 193. 
Strafvorschriften. 
Das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 enthielt noch keine 
Bestimmungen in zollstrafrechtlicher Beziehung. Eine solche Be- 
stimmung wurde erst mit dem Gesetze vom 23. Juni 1882 gleich- 
zeitig mit der Vorschrift über die den Inhabern von Mühlen bei 
der Ausfuhr der von ihnen hergestellten Mühlenfabrikate zu ge- 
währende Erleichterung und zwar durch die Anordnung erlassen, 
dass Zuwiderhandlungen gegen das damals festgesetzte Ver- 
äusserungsverbot (s. oben) mit einer Geldstrafe bis zu 1000 M. 
geahndet werden. Da solche Zuwiderhandlungen strafrechtlich 
als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des $ 152 Vereinszoll-G. 
nicht angesehen werden konnten und auch die übrigen Bestim- 
mungen des Abschn. XX Vereinszoll-G. (88 134—165), ins- 
besondere die Vorschriften für die Zolldefraudationen, auf die 
Verfehlungen gegen jenes Veräusserungsverbot nicht passten, so 
wurden diese mit einer besonderen Strafe in der angegebenen 
Höhe belegt. Der Zweck der Strafbestimmung war, im Inter- 
esse des inländischen Landbaues und des Zollaufkommens einen 
ausserhalb des Rahmens der Begünstigung stehenden Handel mit
	        
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