Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

auch der Benützer des lehzteren für genaue Befolgung der Vorschriften 
dieser Verordnung, sowie für jede vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig 
verantwortlich. 
S. 18. 
Während des Betriebes liegen dem esteer und Benützer eines Dampfkessels 
sowie deren Verteier folgende Verpflichtungen 
Es ist darauf zu sehen, daß Aaen im Interesse der Sicherheit für den 
Kessel vurzeschrkrenen Apparate wie auch die Speisevorrichtungen fork- 
dauernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden, namentlich die Sicher- 
beitsventile nicht überlasiet und Kessel, welche sich nicht in gefahrlosem 
Zustande befinden, nicht im Betrieb erhalten werden. 
Etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen 
durch geeignete Sachversländige sofort beseitigt werden. 
2. Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers 
abhängigen Fristen gereinigt werden. 
3. Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und in diesem 
— Geschäfte wohl bewanderten Leuten anzuvertrauen. 
2 4. Es ist dafür zu sorgen, daß die letzteren mit den Verhaltungöregeln für 
Kessel. Heizer (Beilage 1) oder mit den an deren Stelle für besondere 
Fälle von der Landesregierung erlassenen Instruktionen wohl bekannt sind 
und dieselben genau befolgen. 
5. Der Nachweis der erhaltenen Betriebserlaubniß und das zu dem Kessel 
gehörige Revisionsbuch sind stels zum Vorweisen bereit zu halten. 
6. Alle bei Begutachtungen oder Revisionen von den zuständigen Vehörden 
vorgeschriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen nun durch besondere 
Verfügungen angeordnet oder dem Besitzer des Kessels oder dessen Stell- 
vertreter in anderer Weise schriftlich bekannt gegeben werden, unweigerlich 
und innerhalb der gestellten Fristen auszuführen. 
7. Bei Revisionen ist der technische Beamte von allen Vorkommnissen, welche 
auf die Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von 
Einfluß sein können, namentlich auch von kleinen vorgekommenen Repara- 
turen in Kenntniß zu setzen. 
. Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl der Vorsiczende des Landes- 
ausschusses, als auch der ecchnische Beamte in Kenntniß zu setzen, bis zur 
Veendigung der vorzunehmenden Erörterungen aber im Zustande des Kessels 
und seiner Lage, sowie an den durch die Explosion berührten Bauten und 
Einrichtungen ohne Zustimmung des die Erörterungen ausführenden tech- 
nischen Beamten keinerlei Veränderungen vorzunehmen oder vornehmen zu 
lassen, insosern nicht die Rettung oder Bewahrung von Menschenleben 
oder die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines öffent- 
lichen Weges dies erfordert.
	        
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