5. 16.
Der Vorsitzende des Landesausschusses hat eingehende Anzeigen von Dampfkessel-
Besitzern oder -Benützern und Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Beslchtigung
oder Prüfung nöthig machen, sofort und spätestens binnen 3 Tagen dem lechnischen Be-
amten zugustellen. Innerhalb drei Wochen nach Eingang der Begutachtung oder Proto-
kolle sind die Ansuchenden mit Dalcheinung zu versehen, sofern nicht anderweit erforderliche
Erörterungen eine Verzögerung rechtfertigen
Der Vorsitzende des Gnbegzarofhult ist nur in dem Falle einer vorgekommenen
Explosion (§F. 13 Nr. 8), sowle dann verpflichtet, den wegen der Vorschristen dieser
Verordnung vorzunehmenden Lokalexpeditionen beizuwohnen, wenn er hierzu durch den
kechuischen, Bramten ersucht wird; in allen übrigen Fällen ist er hierzu nur bercchtigt.
iquidirung in Danpfkesielsachen sind dieselben Grundsäze wie in Baupolizei=
sachen zu seesolhen. Jedoch ist für die Correspondenz mit dem lechnischen Beamten in
keinem Falle, für die Betheiligung des Vorsitzenden des Landesausschusses an bokal-
cxpeditionen aber nur in den Jällen zu liquidiren, in welchen derselbe zur Theilnahme
verpflichtet war.
F. 17.
Die Strafen nach F. 147 der Bundesgewerbeordnung und nach Abschnitt III
gegenwärtiger Verordnung sind unter Berückssichtigung des Gutachtens des (echnischen
Beamten zu bestimmen.
S. 18.
Der lechnische Beamte hat bei allen in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ve-
gtechtungen, Wasserdruckproben und Revisionen im Allgemeinen Nachstehendes zu
eobachten:
Die Anfertigung der Gutachten über geplante Anlagen und Veränderungen, sowie
beantragte Wasserdruckproben und Revisionen ausgeführter neuer oder veränderker Aulagen
hat er mit thunlichster Beschleunigung und spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen,
welche bei Begutachtungen von dem Tage an gerechnet wird, an welchem ihm die erforder-
lichen Unterlagen vollständig zugehen, auszuführen und hierbei die Abänderungen, welche
im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, mit Bezeichnung der Herstellungsfrist, an-
zugeben, auch von den durch ihn bestimmten Terminen für Wasserdruckproben und
Revisionen den Verstzenden des Landesausschusses vorher in Kenntuiß zu setzen.
S. 18.
Die vorgeschriebenen äußeren Revisionen der Dampfkessel sind ohne vorherige
Vrechrichigung der Kesselbesitzer vorzunehmen.
technische Beamte hat sich bei der Revision nicht nur von der fortdauernden
Dienstchuhtert aller wesenllichen Theile der Dampfkesselanlage und von der eingetretenen
Abnutzung zu überzeugen, sondern auch alle Umstände zu beobachten, aus denen geschlossen
werden kann, ob bei dem Bekriebe Nachlässigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften dieser Verordnung stattgefunden haben.