4. eine Beschreibung, in welcher die Angaben des Fabrikschildes (. 10 der
allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890), die Maße des Keffels,
die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammenseung,
die Maße der Sicherheitsventile und deren Velastung, die Einrichtung der
Wasserstandszeiger, des Manometers, der Speisevorrichtungen, des Speise-
ventils und der Feuerung genau angegeben find,
und zwar:
Ziffer 1 in einem Exemplare,
Ziffer 2, 3 und 4 in zwei Exemplaren.
Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur dann, wenn dieselben
wegen Wahrung allgemeinpolizeilicher Rücksichten, z. B. wegen Abflusses des Conden-
sationswassers von dem Landesausschusse verlangt werden.
Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung einer bereits als betriebsfähig.
erachteten Dampfkesselanlage sind der Anzeige nur diejenigen Beilagen beizufügen, aus
welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkannt werden kann.
S. 26.
Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls der Landesausschuß nicht auf Grund orts-
statutarischer Bestimmungen oder besonderer örtlicher Verhälnisse die Anlegung eines
Dampfkessels an dem gewählten Orte überhaupt beanstanden zand deshalb den Antrag
steller sofort abfällig bescheiden zu müssen glaubt, innerhalb der §S 16 und l8 ange-
gebenen Fristen dem technischen Beamten zur Begutachtung bm##uferdigk und von Letzterem
zu begutachten.
Der Vorsitzende des LandeSausschusses hat, wenn es sich um die Errichtung
einer Dampfkesselanlage in einer der Städte haudelt, dem betreffenden Gemeindevorstande
von dem vorliegenden Antrage, unter Mittheilung eines Exemplars des Situationsplanes
alsbald Kenntniß zu geben. Leterer ist spätestens binnen 8 Tagen an den Vorsitzenden
des Landesausschusses zurückzugeben.
Kann auf Grund des Gutachtens die Genehmigung ausgesprochen werden, so
stellt der Vorsitzende des Handesausschusses dem Ansuchenden die hierauf bezügliche urkunde
sowie in Verbindung mit dieser ein von dem technischen Beamten unterzeichnetes Exem-
plar der doppelt eingereichten Beilagen wieder zu und fügt im Falle bedingungsweiser
Genehmigung die Abschrift der von dem technischen Beamten in seinem Gutachten er-
forderten Veränderungen bei.
Das zweite Exemplar der Beilagen verbleibt bei den Akten des Landesausschusses.
S. 27.
Nach Vollendung einer neuen oder wesentlich veränderten Dampfkesselanlage ist
Anzeige an den Vorsitzenden des Landegausschusses zu erstatten. Die Erkheilung der
Bekriebserlaubniß hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige (welche behufs
größerer Beschleunigung von dem Besiher pp. des Kessels gleichgeitig auch dem technischen