Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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Beamten gemacht werden kann) von dem technischen Beamten in Gemäßheit des §. 24 
Abs. 3 der Gewerbeordnung vorzunehmenden Untersuchung (Revision) ab. 
Bei dieser ist feflzustellen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen 
der ertheilten Genehmigung entspricht, anzugeben, welche Abänderungen etwa anzubringen 
sind, und nach Befinden, in welchen Fristen dies zu geschehen hat, sowie zu bestimmen, 
ob der soforligen Ingangsetzung der Anlage ein Bedenken enigegensteht oder nicht, und 
ersteren Falles, ob eine Nachrevision erforderlich ist. 
rgiebt sich bei der Untersuchung, daß . Ausführung der Mlage der ertheilten 
chenchmigu entspricht, so fertigt der technische Bramte die in §. 24, Abs. 3 der Ge- 
werbeordnung vorgeschriebene Bescheinigung (Betriebserlaubnißschein) aus, durch welche 
nach Mitvollziehung Seiten des Zorsibenden des Landesausschusses dem Besiher die Er- 
laubniß zum Betriebe erlheilt wird. 
Der Betriebserlaubnißschein ist dem Unternehmer oder dessen Stellvertreter unter 
Beifügung einer von dem technischen Beamten beglaubigten Abschrift des Revisionsproto- 
kolles, sowie eines Revisionsbuches zuzustellen. 
5. 28. 
Nach Beendigung eines Umbaues, d. h. einer bloßen Erneuerung der Ein- 
mauerung eines feststehenden Dampfkessels ist nach S. 27 zu verfahren. 
c. Für bewegliche Kessel (tokomobilen) insbesondere. 
29. 
Hinsichtlich der Anlegung und Reussion neuer oder wesentlich veränderter, bereils 
als betriebsfähig erachteter beweglicher Kessel, welche nicht dauernd an einem Betriebsort 
aufgestellt werden, finden die in den §&§. 25, 26 n 27 enthaltenen Bestimmungen mit 
der Mahgabe sinngemäße Anwendung, daß 6 bei dem Gesuche um — zur 
Anlegung eines solchen #efteie der Einreichung der im § 25 unter Ziffer 1 und 2 an- 
geföhrten Unterlagen nicht b 
ie Genehmigung r- für mehrere bewegliche Kessel von übereinslimmender 
Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Lause eines Kalenderjahres 
hergestellt Ferrnen- hemeinsam im Voraus beantragt und durch eine Urkunde ertheilt 
werden, Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen 
Kelsel ist eine mit der betreffenden Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der 
Genehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Geneh- 
migungsurkunde für den Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt. 
8. 80. 
Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bundesstaate auf 
Grund des F. 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen Bestimmungen vom 5. Au- 
gust 1890 gestattet worden ist, können ohne nochmalige vbenbige Genehmigung in Be- 
trieb gesebt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (8. 12) nicht mehr als ein 
Jahr verflossen ist und der erforderliche Nachweis hierüber beigebracht wird.
	        
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