Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

L 
g. 31. 
Die nach Maßgabe von 8. 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung von einem hierzu 
ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines deuischen Bundesstaates ausgestellten 
Bescheinigungen, die Vescheinigungen über die in Gemäßheit des F. 12 der allgemeinen 
Beflimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen Wasserdruckproben und die Be- 
scheinigungen über die Vornahme periodlscher Untersuchungen gelten den von dem tech- 
nischen Beamten ausgestellten Bescheinigungen gleich. 
S. 82. 
In Betreff der Aufstellung und der Inbetriebnahme beweglicher Kessel 
kommen noch die folgenden Vorschristen in Anwendung: 
Wer einen beweglichen Kessel in Betrieb zu nehmen beabsichtigt — gleichviel ob 
er Besitzer oder nur Benühzer delselben ist —, hat mindestens 36 Stunden beziehungs- 
weise, wenn er im Bezirk des Amtsgerichts Burgk den Kessel in Betrieb setzen will, 72 
Stunden vorher der zuständigen Polizeibehörde (bezüglich der Stadtgemeindebezirke dem 
betreffenden Gemeindevorstande, rücksichtlich des übrigen Landes dem Fürstlichen Landraths- 
amte) hiervon schriftliche oder mündliche Anzeige zu machen und zwar unter gleichgeitiger 
Angabe darüber, zu welchem Zwecke, an welchem Aufstellung platze, von welchem Zeit- 
punkte ab und für welche voraussichtliche Zeitdauer der Kessel in Gebrauch genommen 
werden soll. 
Jeder solchen Anzeige, besonders aber in den Fällen, in welchen eine über drei 
Monale andauernde Benugung eines beweglichen Kessels an einem und demselben Platze 
beabsichtigt wird, ist eine einfache, den Aufstellungsort und die nachbarliche Umgebung 
desselben darstellende Situationszeichnung beizusügen. Kollektiv-Anzeigen sind unstatthaft. 
Befindet sich der Ausstellungsort auf einem außerhalb geschlossener Orktschaften 
gelegenen Grundstücke, so ist auch die Parzellennummer anzugeben, welche dasselbe im be- 
kreffenden Flurbuche hat. 
Die Polizeibehörde hat von der eingelaufenen Anzeige beziehenklich unter BVei- 
sügung der Anlagen derselben unverweilt dem technischen Beamten Kenntniß zu geben, 
welcher in dem Falle, wenn es um Ausstellung bis zu acht Tagen sich handelt, und ihm 
keinerlei Bedenken aufstoben, die Anzeige mit Bescheinigung der genommenen Kenntniß 
zurücksendet. Ist die Aufstellung und Benuhung des beweglichen Kessels an einem be- 
stimmten Platze auf länger als acht Tage beabsichtigt, dann liegt ihm ob, in jedem Falle, 
wo besondere Vorkehrungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich erscheinen 
(wie z. V. die Umschließung des Platzes mit einer verschließbaren Einfriedigung und dergl.), 
der betreffenden Polizeibehörde raschthunlichst eine gulachtliche Acußerung in diesem Be- 
treffe zugehen zu lassen, andernfalls aber zu bemerken, daß besondere Einrichtungen nicht 
erforderlich seien, 
dann aber, wenn nach der Anzeige die Aufstellung und Benutzung des Kessels 
an einem Plahe auf eine längere, als dreimonatliche Zeit beabsichtigt wird, sich darüber, 
ob im Einzelfalle eine besondere bauliche Anlage im polizeilichen Interesse erforderlich 
resp. rälhlich wird und welcher Art diese jedensalls sein müßte, sich gutachtlich auszusprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.