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Von der ioebebörd ist sodann, wenn nach dem Gutachten des Technikers
das oben in F. 14 Abs. 2 beregte Erkorderniß vorliegt, dem Vorsitzenden des Landes-
ausschusses über aen Fall unverweilt Anzeige zu machen und zugleich der Belitzer oder
Benützer des beweglichen Kessels zur Nachsuchung der erforderlichen Genehmigung unter
Beibringung eines Planes für die erforderlich erachtete Bauführung zu veranlassen.
Sprechen gegen diesen wesentliche Bedenken, so kann dem Besitzer oder Benützer des
Kessels die einstweilige Unterlassung beziehentlich Einstellung des Betriebes derselben auf-
gegeben werden.
Soll ein beweglicher Kessel länger an einem bestimmten Platze benütz werden,
als dies nach Maßgabe der deshalb erstatteten bezüglichen Anzeige zuerst beabsichtigt war,
so hat der Besitzer resp. Benützer des Kessels der örtlich zuständigen Poligeibehörde hier-
von unter Bezeichnung der Zeitdauer, für welche über das Zeitmaß der ersten Anzeige
hinaus der Kessel an dem betreffenden Plae noch benußt werden soll, Nachricht zu geben.
Auf das hiernach von der betreffenden Polizeibebörde zu beobachtende und sonst einzuleitende
Verfahren finden die im Vorstehenden gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung.
In jedem Falle hat die örtlich zuständige Polizeibehörde durch geeignete Polizei-
organe die Befolgung der in gegenwärtiger Verordnung rücksichtlich der Aufstellung von
beweglichen Kesseln gegebenen Vorschriften überwachen zu lassen und die zu Herbeifüh-
rung ihrer Vefolgung im Einzelfalle nöthig scheinenden Verfügungen unverweilt zu treffen.
Von Fürstlichem gonkrathamse Veschieht dies durch die alsbald nach Eingang der An-
zeige zu bewirkende entsprechende Anweifung der Ortspolizeiverwaltung des betreffenden
Orts oder Bezirks und des Stationsgendarmen.
ie Polizeiverwalter der Landorte, die Gendarmen und in den slädtischen Be-
zirken die Aussichts-Organe der Gemeindepoligei sind auch, wenn sie besondere Anweisungen
der örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erhalten, innerhalb der Bezirke, auf welche
sich ihre polizeilichen Funktionen beziehen, so berechtigt als verpflichtet, sich davon, ob bei
der Benützung von beweglichen Kesseln den Bestimmungen über die Oetriebgerlaubuiß
und den feuerpolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung Genüge geleistet werde, zu
unterrichten und zu diesem Behufe auch die Vorzeigung der Genehmigungsurkunde und
des Revisionsbuches zu verlangen.
Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen haben dieselben sofort der örtlich zu-
ständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
KS. 33.
Der (echnische Beamte soll durch die Benachrichtigung, welche er von der Polizei-
behörde in Betreff der beabsichtigten Inbetriebnahme eines beweglichen Kessels an einem
beslimmten Platze empfängt, zugleich in den Stand gesetzt werden, von Demjenigen, der
als Besiher oder Benützer des Kessels die Inbetriebnahme bezweckt, die Vorlegung der
Legitimation für die Betriebserlaubni zu verlangen.
Derjenige, der nach der eingegangenen Anzeige den beweglichen Kessel in Betrieb
nimmt, hat daber die Genehmigungsurkunde (F. 29) oder den Nachweis (§. 30) zur
Vorlegung bereit zu halten, in dem Falle aber, wenn der Kessel noch nicht geprüft oder
seit seiner Prüfung ein mehr als zweijähriger Zeitraum verflossen sein oder eine Reparatur