Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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oder Aenderung des Kessels seit der lehten Prüfung stattgehabt haben sollte, die Inbetrieb- 
nahmme desselben solange zu unterlassen, bis die in allen diesen Fällen ersorderliche Prüsung 
Lessels durch den technischen Beamten erfolgt und die Genehmigungsurkunde in seine 
Saet gelangt ist. 
Um die Prüfung des Kessels beziehentlich um die Wiederholung dieser Prüfung 
und die Ertheilung der Genehmigung hat er in allen gedachten Fällen selbst mündlich 
oder schriftlich nachzusuchen. 
g. 34. 
Bewegliche Kessel, welche zu dauernder Benuhung an einem Bekriebsort aufgestellt 
werden, unterliegen den für feststehende Dampfkessel getroffenen Bestimmungen dieser 
Verordnung. 
KS. 35. 
Die Bediugungen, unter denen bewegliche Kessel, welche nebenbei oder ausschließlich 
zur Fortbringung von Lasten auf öffentlichen Straßen oder zum Einwalzen von Straßen- 
baumaterial dienen sollen (Chausseedampfwagen, Straßenlokomotiven, Dampfwalzen), in 
Gebrauch genommen werden dürfen, bleiben zur Zeit der Anordnung der Landesregierung 
für jeden einzelnen Fall vorbehallen. 
8. 36. 
Für Lokomolivkessel, welche den Bestimmungen im F. 23 der Bekanntmachung 
vom 5. August 1890 nicht unterliegen, gelten die für bewegliche Kessel getroffenen Ve- 
stimmungen gegenwärkiger Verordnung. 
III. Strafbestimmungen 
Insoweit nicht reichsgesebliche Strafvorschristen Fesisepung getroffen haben, wird 
hiermit Folgendes bestimmt: 
8. 37. 
Wer einen Dampfkessel den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 
oder den Vorschriften der gegenwärligen Verordnung zuwider ohne vorher erhaltene Er 
laubniß in Betrieb nimmt, ingleichen wer den bei den Revisionen gemachten Ausslellungen 
nicht wlimerhalb der bestimmten Frist vollständig abhilst, wird mit Geldstrafe von 30 bis 
zu 300 M. und im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Abgesehen von dieser Strafe kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der vor- 
geschriebenen oder vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden. 
8. 38. 
Alle ũbrigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter I und II der gegen- 
wärligen Verordnung sowie Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Bestimmungen 
vom 5. August 1890 werden mit Geldstrase bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 
4 Wochen geahndet.
	        
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