IV. Allgemeine Bestimmungen.
g. 89.
Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 und den
in den Abschnitten 1 und II der gegevwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen
können nur von Fürsllicher Landesregierung gestattet werden.
KS. 4.
Dem technischen Beamten steht die Befugniß zur Beglaubigung von Abschriften,
insoweit eine solche nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung erforderlich ist, zu.
S. 41.
Die im F. 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von
Dampfkesseln vom 5. August 1890 auszuführenden Wasserdruckproben und die im F. 11
Abs. 1 und 3, sowie im F. 12 unter 1 der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen
periodischen äußeren wie inneren Revisionen und Wasserdruckproben können von der Fürsl-
lichen Landesregierung an Eiall des siaatlichen Aufsichtsbeamten solchen Vereinen über-
lassen werden, welche sich eine regelmäßige sorgfältige Ueberwachung der ihren Mitgliedern
Hepprigen Dampftessel zur Mfabee gestellt haben. Die ertheilte Ermächtigung ist jeder
eit widerruflich.
8. 42.
Die Bebingungen, unter welchen die in §. 41 gedachte Zulassung erfolgt, werden
in jedem einzelnen Falle festgestellt.
Gesuche um Zulassung nach F. 41 siud unter Beifügung der erforderlichen Unter-
lagen an Fürstliche Landesregierung zu richten.
S. 48.
Der Vorsitzende des Landesausschusses und der vom Staate bestellte technische
Veamte bleiben berechtigt, in allen Fällen, wo sie es aus sicherheits= und wohlfahrts-
polizeilichen Rücksichten für geboten erachten, ihrerseits Revisionen von Dampfkesseln,
welche Mitgliedern von Ueberwachungsvereinen gehören, (und Druckproben bei solchen
Dampfkesseln) zu veranlassen beziehentlich vorzunehmen, Außerbetriebsehungen zu versügen
und sonst nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Borschrifen einuschreiten.
Sind ihre Wahrnehmungen von der Art, daß die Zurücknahme d . 41
Hachten? Zulassung angczeigt erscheint, so haben sie deshalb an Fürstliche danbeeregiuung
ericht zu erstatten.
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