Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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12. Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des Kessels 
von Schlamm und Kesselstein, sowie der Feuerzüge von Ruß und Flugasche wird unter 
Mitwirkung des Heizers vorgenommen. Der letztere hat hierbei, soweit es die Bauart 
des Kessels zuläßt, dessen Wandungen innerlich und äußerlich genau zu beslchtigen, nach- 
zusehen, ob sich Nisse oder Schestr eingestellt haben, oder Rillen und Gruben im Kessel- 
blech vorhanden sind, und ob dadurch oder durch Rost merkliche Verminderungen der 
Wanddicke oder bielleicht sobe schon Undichtheiten des Kessels eingetreten sind. Die 
hierbei gemachten Wahrnehmungen hat der Heizer seinem Vorgesetzten oder dem Kessel- 
besitzer, nach Befinden mit dem Antrage auf sofortige Reparatur, genau mitgutheilen. 
1 Ausblasen eines RKessels #oans erst vorgenommen werden, nachdem das 
Feuer vom — entfernt worden ist und der Kessel sowie das Mauerwerk sich genügend 
abgekühlt hat. Auch ist das Einführen kalten Wassers in einen abgeblasenen noch hhten 
Kefsel unzulässig. 
14. Bei Kesseln, welche in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen die 
letzteren anderen Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen. Auch hat 
der Heizer dastr zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, welche die Arbeit 
hindern und die Gefahr einer Explosion oder eines Brandes vermehren könnten. 
15. Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, welche aus seiner Unachtsam- 
leit oder Fahrlässigkeit entstehen, und welche durch Beachlung der vorstehenden Ver- 
haltungsregeln hätten vermieden werden können. Darüber, daß er die letzteren genau 
leune, hat er sich dem revidirenden technischen Beamten gegenüber auszuweisen.
	        
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