Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
K. 3. 
Spessung. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Ab- 
siellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
8. 4. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung ver- 
sehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen 
jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung ersorderliche Wafsermenge zu- 
zuführen. Mehrere zu einem Vetriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein 
Kessel angesehen. 
g. 5. 
Wassersiands · Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten ge- 
belger. eigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser Vor- 
richtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei 
denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von mindeflens sechzig Quadrat- 
centimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
8. 6. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in 
der Ebene des festgesezten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne 
müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader Rich- 
tung hindurchstoßen kann. 
& 7. 
Woslerslands- Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasser- 
narke. standsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die 
Augen fallende Marke zu bezeichnen. 
An der Außenwand jedes Danpfschiffkessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge 
nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich zu 
machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur kängenrichtung 
des Schiffes normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte und möglichst 
weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. Durch das hierdurch bei 
Dampsschiffskesseln gesorderte zweite Wasserstandsglas wird die im § 5 angeordnete zweite 
Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht. 
58. 
—ix schen * Dampfkessel muß mit wenigstens einem zuverlässigen Sicherheitsventil ver- 
venlll. ehe 
4. mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem si 
nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sherpeittlentie-
	        
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