Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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Damnpsschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei 
Sicherheitsventile haben. Bei Danpsschifsskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf See- 
schiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, ·; die vorgeschriebene Ve- 
lastung. von Verdeck aus mit veichtigkeit untersucht werden . 
IcScchkkthtschllIleWissenjedkkzcttgkluftct werden können. Sie sind höchstens 
so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesebten Dampfspannung den 
Dampf entweichen lassen. 
809. 
An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an 
welchem die festgesetzte höchste Dampsspannung durch eine in die Augen fallende Marke 
zu bezeichnen ist. 
n Da —W—— müssen zwei dergleichen Manometer augebracht veden 
von bene #ch das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme 
der Seeschiffe auf dem Verdec an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. 
Sind auf einem Damyfsschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander 
in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befind- 
lichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist. 
8 10. 
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte böchste Dampfspannung, der Name 
des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Aufertigung, bei Dampf- 
schiffskesseln außerdem die Maapziffer des sestgesetzten niedrigsten Wasserstandes auf eine 
leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein 
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, 
welches mit Kupfernieten so am Kessel befesligt ist, daß ces auch nach der Ummankelung 
oder Einmauerung des letteren sichtbar bleibt. 
III. Prüfung der Dampflessel. 
8 11. 
Jeder neu aufzuftellende Dampfkessel muß nach seiner letten Zusammensetzung 
vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen mit 
Wasserdruc heprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht 
mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des 
beabsichtlgten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Druck, welcher den 
beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird 
ein Druck von einem Kilogramm auf das Qnadratcentimeter verstanden 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende 
Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht 
Manometer. 
Fabrikschild. 
Druckprobe.
	        
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