1. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht inner-
halb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit
lebenden Thieren (F. 11) nicht E— # Tage (d. i. 2mal 24 Stunden) nach
dem Eintreffen von der Post abgeholt
9. In demselben F. 39 ist am Saus des Absatzes VII zuzuse zen:
Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 1 M. nur
n Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Nücendung die Be-
E nach Vorschrift des 8. 11n Absah 1 ausdrũcklich verlangt hat.
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1891 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
2. Regierungs-Bekanntmachung vom 3. Januar 1891,
die Abanderung der AUrzneitaxe betreffend.
Da mit dem 1. Jannar 1891 das Arzneibuch für das Deutsche Reib. dritte
Ausgabe (Pharmacopoes Germiuniea, editio III) in Kraft getreten ist (G. S. 1890 S. 41),
so hat auf Grund der bisher maßgebenden Vorschriften und mit lne 188 . Begen-
wärtigen Durchschnittspreise der in Belracht kommenden Droguen und Chemikalien eine
Revision der auch für die hierländischen Apoiheten maßgebenden Königlich Preußischen
Axzneitare stattgefunden. Demgemäß ist eine neue Arzneitaxe ausgearbeitet worden,
welche am 1. laufenden Monats in Kraft getreten ist und in welcher außerdem für mehrere
in neuester Zeit in Gebrauch gekommene, nicht in das Arzneibuch aufgenommene Arznei-
millel Preise sestgestellt und im Anhange für eine Anzahl in dem Akzneibuche nicht auf-
geführter gebräuchlicher galenischer Mittel Vorschriften hinzugefügt sind.
Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und
die Reglerungs-Verordnung vom 18. Februar 18783 sowie unter Verweisung auf die er-
schienene Königlich Preußische Arzneitaxe wird dies zur öffentlichen Kennkniß gebracht.
Greiz, am 3. Jannar 1891.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.