Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Prüfungs 
manomeler. 
Aulstellungs · 
ort. 
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zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der von 
Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüsung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von 
dem Beamten oder staallich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenommen 
let. die Nicte, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 10), mit einem 
el zu versehen. Dieser ist in der über die Prüsung aufzunehmenden Verhandlung 
Ghegchtugerh) zum Abdruck zu bringen. 
8 12. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik *½ haben, oder 
wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstälte ganz blos gelegt worden sind, 
so müssen sie in gleicher Weise, wie neu auszustellende Kessel, der Nang mittelst 
Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach 
Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse bebufs Ausbesserung oder Er- 
neuerung herausgenommen, oder wenn bei eylindrischen und Siedekesseln eine oder mehrere 
Patten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls 
die Prüfung mittelst Wasserdrucke W Der völligen Bloslegung des Kessels 
bedarf es hier nicht. 
8 13. 
bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amt- 
liche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden 
Beamten die Anbringung des amtlichen Manomelers gestattet. 
IV. Ausstellung der Dampfkessel. 
F 14. 
Dampfkessel, welche für mehr alo sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, 
und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern 
und der Dampsspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen 
unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. 
Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufflellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder 
mit fester Valkendecke versehen sind. 
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzu- 
halten pflegen, aufgeslellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwir- 
kung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weile 
bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, 
unterliegen diesen Vestamumngen nicht.
	        
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