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15.
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Veuerraum und die Feuerzüge feststehender
Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum
von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden
verschlossen werden darf.
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen).
8 16.
Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel (Cosomobil zum
Betriebe an wechseluden Betriebsstätten benuct werden soll, müssen sich befinde
Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, warsce die An.
haben des Fabrikschildes (§ 10) enthält und mit einer Beschreibung
und maaßstäblichen Zeichuung, dem Prüfungszeugniß (§ 11 Absatz 4),
der im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung
und einem Vermerk über die zulässige Belastung der Sicherheitsventile
verbunden ist.
Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Sabrikschildee (5 10) ent-
hält. Die Bescheinigungen über die Vornahme der im & 12 vorge-
schriebenen Prüfungen und der periodischen Untersuchungen müssen in das
Revisionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein.
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an ver Belriebosiãtle L
Aessels aufzubewahren und jedem zur Aussicht zuständigen Beamien oder Sachversländigen
auf Verlangen vorzulegen.
10
& 17.
Als bewegliche Dampfkessel dürfen uur solche Dampfentwickler betrieben werden,
zu deren Ausstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches den
Kessel umgiebt, nichl erforderlich ist.
* 18.
Die Bestimmungen der §§ 16 end. 17 treten außer Anwendung, wenn ein be-
weglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benuhung aufgestellt wird.
VI. Dampfschiffskessel.
§5 19.
Die Bestimmungen des § 16 finden auf jeden mit einem Schiffe dauernd ver-
bundenen Dampfkessel (Dampsschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß die vorge-
schriebene maaßsläbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, an welchem der Kessel
eingebaut oder ausgeslellt ist, zu erstrecken hat.
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Kessel—
mauerung