Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

VII. Allgemeine Beslimmungen. 
5 20. 
Wenn Dampfkesselaulagen, die sich zur Zeit bereits im Vetriebe befinden, den 
vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte 
erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kessel 
nach Maßgabe der 55 1 und 2 nicht gefordert werden. Im Uebrigen finden die vor- 
stehenden Vestimmungen auch für solche Fälle Anwendung, jedoch mit der Mahgabe, daß 
für Lokomobilen und Daupfsschiffskessel den Vorschriften in den §§ 10, 11, 16 bis zum 
1. Jannar 1892 zu entsprechen ist. 
21. 
Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen 
von der Beachtung der vorstehenden Beslimmungen zu entbinden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf Kochgesäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; 
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander- 
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer 
besonders erhitzt wird; 
4.#auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von 
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Akmosphäre durch ein un- 
verschliehbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht 
über fünf Meter Höhe und mindestens acht Cenltimeter Weite oder durch 
eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaales genehmigte Sicher- 
heitsvorrichtung verbunden sind. 
8 28. 
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des 
Vahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom 30. No- 
vember 18685 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeulung 
vom 12. Juni 1878 in Geltung. 
8 24. 
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesebbl. S. 122) und die 
diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883 (Reichs- 
Gesegbl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesehbl. S. 173) werden aufgehoben. 
Verlin, den 5. August 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertreiung: 
von Boetticher.
	        
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