VII. Allgemeine Beslimmungen.
5 20.
Wenn Dampfkesselaulagen, die sich zur Zeit bereits im Vetriebe befinden, den
vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte
erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kessel
nach Maßgabe der 55 1 und 2 nicht gefordert werden. Im Uebrigen finden die vor-
stehenden Vestimmungen auch für solche Fälle Anwendung, jedoch mit der Mahgabe, daß
für Lokomobilen und Daupfsschiffskessel den Vorschriften in den §§ 10, 11, 16 bis zum
1. Jannar 1892 zu entsprechen ist.
21.
Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen
von der Beachtung der vorstehenden Beslimmungen zu entbinden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Kochgesäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird;
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander-
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer
besonders erhitzt wird;
4.#auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Akmosphäre durch ein un-
verschliehbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht
über fünf Meter Höhe und mindestens acht Cenltimeter Weite oder durch
eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaales genehmigte Sicher-
heitsvorrichtung verbunden sind.
8 28.
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des
Vahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom 30. No-
vember 18685 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeulung
vom 12. Juni 1878 in Geltung.
8 24.
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die
Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesebbl. S. 122) und die
diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883 (Reichs-
Gesegbl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesehbl. S. 173) werden aufgehoben.
Verlin, den 5. August 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertreiung:
von Boetticher.